Wie unterstützen wir Sie bei der Praxisübernahme?
Die Mehrzahl der Ärzte, Zahnärzte und Heilberufler, die sich für den Schritt in die Selbständigkeit entscheiden, setzen auf die Praxisübernahme.
Neugründungen werden dagegen immer seltener, was nicht zuletzt daran liegt, dass diese bei Ärzten nach dem Gesundheitsstrukturgesetz nur noch in nicht zulassungsbeschränkten Gebietenmöglich sind (eine Ausnahme bilden Zahnärzte und Fachzahnärzte, bei denen die Zulassungsbeschränkungen im Jahr 2007 aufgehoben wurden). Nicht zulassungsbeschränkte Gebiete finden sich derzeit fast nur noch in den neuen Bundesländern.
Dennoch sollte die Wahl zwischen Neugründung und Praxisübernahme mit Bedacht getroffen werden, da beide Alternativen unterschiedliche Vor- und Nachteile mit sich bringen.
Als erfahrene Steuerberater für Ärzte und Steuerberater für Zahnärzte stehen wir Ihnen mit unserer Expertise für Fragen zur Entscheidung zwischen Neugründung und Praxisübernahme zur Seite. Kontaktieren Sie uns jetzt und lassen Sie sich von uns beraten, welche Alternative am besten zu Ihrem Vorhaben passt.
Ihre Vorteile bei Mock-Steuerberatung
- Professionelle Beratung bei Ihrer Entscheidung zwischen Praxisübernahme und Praxisneugründung
- Vermeiden Sie Fehlentscheidungen in der Gründungsphase und profitieren Sie langfristig von unserer Erfahrung
- Behalten Sie den Überblick über die verschiedenen Vor- und Nachteile bei Übernahme bzw. Neugründung
- Minimierung Ihrer steuerrechtlichen Risiken durch vorausschauende Beratung
Warum ist die Praxisübernahme so beliebt?
Sowohl die Praxisübernahme als auch die Praxisneugründung ist mit spezifischen Vor- und Nachteilen verbunden, die je nach Einzelfall unterschiedlich ins Gewicht fallen.
Sofern sich Ihr geplanter Praxisstandort in einem gesperrten Planungsbereich befindet, ist die Praxisübernahme aber in der Regel schon deshalb die bessere Alternative, weil Sie sich für die Kassenzulassung bei der Neugründung um eine frei werdende Zulassung bewerben müssten. Das ist nur dann möglich, wenn ein anderer Arzt seine Zulassung zurückgibt und damit ein Arztsitz in der entsprechenden Fachgruppe frei wird.
Daher müssten Sie in diesem Fall für die Neugründung zumeist erhebliche Wartezeiten in Kauf nehmen.
Praxistipp: Befindet sich Ihr geplanter Praxisstandort dagegen in einem freien Planungsbereich, können ganz andere Überlegungen ausschlaggebend sein.
Welche Vor- und Nachteile sind mit der Praxisübernahme bzw. der Praxisneugründung verbunden?
Die folgenden Tabellen fassen die konkreten Vor- und Nachteile der Praxisübernahme und Neugründung auf einen Blick zusammen.
Vor- und Nachteile einer Praxisübernahme
Vorteile der Praxisübernahme | Nachteile der Praxisübernahme |
---|---|
Erhebliche Risikoreduktion bei der Existenzgründung, da bereits ein fester Patientenstamm, ein eingespieltes Praxispersonal und Kontakte zu anderen Ärzten im Umkreis übernommen werden können. | Der Kaufpreis für eine Praxis ist in der Regel höher als der rein materielle Werte von Einrichtung und Geräten, da mit der Zahlung auch der sogenannte Goodwill, also der immaterielle Wert des Patientenstamms der Arztpraxis, abgedeckt werden muss. |
Die Möglichkeit, die ungefähr zu erwartenden Umsätze der Praxis anhand der betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) der letzten Jahre bereits im Vorfeld prognostizieren zu können, vereinfacht die Fremdfinanzierung über Banken erheblich. | Ausstattung und Einrichtung der Praxis werden vom Vorgänger übernommen und können von den Vorstellungen des Käufers abweichen. |
Vor- und Nachteile einer Praxisneugründung
Vorteile der Praxisneugründung | Nachteile der Praxisneugründung |
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Standort der Arztpraxis kann frei gewählt werden. | Marketing und Bekanntmachung der Praxis müssen von Grund auf neu erfolgen. |
Keine Bindung des Arztes an die Einrichtung und medizinische Ausstattung des Vorgängers. Stattdessen können Planung und Ausstattung individuell nach den Wünschen des Arztes erfolgen. So lässt sich auch die Höhe der notwendigen Investitionen steuern. | Beim Aufbau des eigenen Patientenstammes kann nicht auf ein Fundament des Vorgängers zurückgegriffen werden. |
Sie möchten mehr über die spezifischen Vor- und Nachteile von Praxisübernahme und Neugründung erfahren, oder sind sich noch nicht sicher, welche Alternative in Ihrem konkreten Fall am besten passt? Nehmen Sie jetzt unverbindlich Kontakt auf und lassen Sie sich von Experten beraten.
Was ist bei der Praxisübernahme zu beachten?
Soll die Praxisübernahme mit oder ohne Grundstückseigentum erfolgen?
Die Praxisübernahme kann entweder mit oder ohne Immobilie erfolgen. Sofern der Kauf der Arzt- oder Zahnarztpraxis keine Immobilie beinhaltet, kann entweder ein bereits bestehender Mietvertrag vom abgebenden Arzt übernommen werden, oder es ist ein neuer Mietvertrag abzuschließen.
Soll der Mietvertrag übernommen werden, müssen der abgebende Arzt und sein Nachfolger bei der Praxisabgabe dies mit dem Vermieter entsprechend vereinbaren.
Praxistipp: In der Regel ist dies unproblematisch, weil Vermieter in den meisten Fällen ein Interesse an einer Nachfolgelösung für die Praxis haben, um weiterhin einen solventen Mieter für die Räumlichkeiten zu erhalten.
Oftmals sehen Mietverträge für den Fall des Praxisverkaufs sogar den Eintritt des Praxisnachfolgers in den bestehenden Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten vor.
Beim Kauf der Arzt- oder Zahnarztpraxis mit Grundstück und Gebäude muss alles in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag geregelt werden.
Ist die sofortige Praxisübernahme oder die gestaffelt Praxisübernahme erfolgversprechender?
Die Praxisübernahme kann entweder zu einem festgelegten Stichtag oder in gestaffelter Form über einen gewissen Zeitraum erfolgen.
Die gestaffelte Übernahme bietet für den Praxisnachfolger vor allem den Vorteil, dass er Zeit hat, den Praxisbetrieb und die Patienten in Ruhe kennenzulernen. Während des Übernahmezeitraums arbeitet der Nachfolger als Angestellter oder als Partner in der Praxis mit.
Praxistipp: Die gestaffelte Übernahme wirkt sich positiv auf die Überführung des Patientenstammes aus, sodass sich die Abwanderung von Patienten durch die Praxisübernahme auf ein Minimum reduzieren lässt.
Ein Spezialfall der gestaffelten Übernahme ist die Jobsharing-Praxis, bei welcher der abgebende Arzt und sein Praxisnachfolger nicht nur gemeinsam als Partner in der Praxis arbeiten, sondern sich über einen gewissen Zeitraum auch den Arztsitz teilen.
Besonderer Vorteil dieser Gestaltung ist, dass sich Ärzte so in einem Bereich niederlassen können, der eigentlich für Neuzulassungen gesperrt ist.
Praxistipp: Damit eignet sich die Organisationsform der Jobsharing-Praxis insbesondere zur Praxisübergabe.
Bei der sofortigen Praxisübernahme der Praxis erfolgt die Übergabe dagegen nicht über einen Zeitraum sondern zu einem festgelegten Stichtag. Zwar hat der übernehmende Arzt so nicht die Möglichkeit, die Praxis kennenzulernen, dafür kann er die Praxis von Anfang an nach seinen eigenen Vorstellungen führen, ohne dass Konfliktpotenzial mit dem bisherigen Praxisinhaber entsteht.
Kauf der Arzt- oder Zahnarztpraxis im Ganzen oder nur Erwerb des „Goodwill“?
Beim Kauf einer Arzt- oder Zahnarztpraxis kann entweder das Unternehmen im Ganzen oder nur der sogenannte”Goodwill” erworben werden.
Praxisübernahme durch Kauf des Goodwill
Beim Goodwill-Kauf übernimmt der Nachfolger nur den Patientenstamm, nicht aber die Räume oder das Inventar der Praxis.
Praxisübernahme durch Kauf der Arzt- oder Zahnarztpraxis im Ganzen
Der reine Goodwill-Kauf ist eher die Ausnahme. In der Regel wird das Unternehmen im Ganzen samt Praxis und Patientenstamm übernommen.
Ist eine steuermindernde Abschreibung möglich?
Wird bei der Praxisübernahme eine Vertragsarztzulassung übertragen, stellt sich für den übernehmenden Arzt aus steuerlicher Sicht zudem die Frage, ob die Anschaffungskosten abgeschrieben werden können.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu in zwei Entscheidungen vom 21.2.2017 (BFH, Urteile v. 21.2.2017, VIII R 7/14 und VIII R 56/14) entschieden, dass die Übertragung von Vertragsarztpraxen den Erwerber nur dann zu einer Abschreibung auf einen erworbenen Praxiswert und das erworbene Inventar berechtigt, wenn Gegenstand des Erwerbs die gesamte Praxis und nicht allein die Vertragsarztzulassung gewesen ist.
Praxistipp: Da es hierbei auf die vertragliche Gestaltung ankommt, ist beim Kauf der Arzt- oder Zahnarztpraxis fachmännischer Rat zu empfehlen.