Lohnbuchhaltung vom Steuerberater

Überlassen Sie Ihre Lohnbuchhaltung erfahrenen Steuerexperten.

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Überlassen Sie Ihre Lohnbuchhaltung
erfahrenen Steuerexperten.

Lohnbuchhaltung in Hamburg und bundesweit

Gute Mitarbeiter sind ein zentraler Bestandteil Ihres Unternehmenserfolgs. Doch mit der Einstellung von Personal kommen zugleich auch zahlreiche bürokratische Verpflichtungen auf Sie zu. Diese Pflichten laufen in der Lohnbuchhaltung zusammen und umfassen nicht nur die Zahlungsabwicklung der monatlichen Gehälter, sondern auch vielfältige Meldepflichten.

Für die Erstellung der Lohnbuchhaltung ist es daher wichtig, die mit Arbeitnehmern verbundene Rechtsprechung zumindest in ihren Grundzügen zu kennen. Die Lohnbuchhaltung sollte deshalb nur von erfahrenen Experten übernommen werden.

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Lohnbuchhalterin erstellt Lohnsteuer-Anmeldungen.
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Finden Sie die ideale Lösung für Ihre Lohnbuchhaltung

Die Aufgabe der Lohnbuchhaltung ist in erster Linie die betriebliche Abwicklung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Das umfasst allerdings deutlich mehr Aufgaben als man im ersten Moment denkt. Als erfahrene Steuerberater aus Hamburg übernehmen wir für Sie die Lohnbuchhaltung inklusive aller erforderlichen Meldungen und Bescheinigungen.

Damit Sie genau die Leistungen erhalten, die Sie benötigen, stehen Ihnen neben dem Grundpaket umfangreiche Zusatzleistungen zur Verfügung, die Sie ganz individuell zu Ihrem Paket hinzubuchen können.

Im Grundpaket enthaltene Leistungen:

Grundpaket Buchhaltung vom Steuerberater in Hamburg

Die Zusatzleistungen im Überblick

Erkrankt Ihr Mitarbeiter oder wird eine Mitarbeiterin schwanger, gleicht die zuständige Ausgleichskasse Ihre Aufwendungen aus. Die gesetzliche Grundlage für das Verfahren bildet das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). In diesem ist festgelegt, wie die Ausgleichszahlungen finanziert werden, wer das Ausgleichsverfahren umsetzt und welche Voraussetzungen Sie für die Erstattung einer Entgeltfortzahlung erfüllen müssen. Damit Ihre Aufwendungen ausgeglichen werden, müssen Sie jeweils einen entsprechenden Erstattungsantrag einreichen. Im Rahmen der Zusatzleistung Anträge AAG / Lohnfortzahlung inklusive übernehmen wir für Sie die Erstellung und Einreichung dieser Anträge.

Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, jeden in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten oder die Person, für die Arbeitgeberanteile zu entrichten sind, der jeweils zuständigen Krankenkasse zu melden. Meldungen für geringfügig Beschäftigte fallen ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Deutschen Rentenversicherung. Sofern Sie eine geringfügige Beschäftigung in Ihrem Privathaushalt unterhalten, müssen Sie zudem das spezielle Haushaltsscheckverfahren berücksichtigen.

Die Erstellung der verschiedenen Meldungen und die Abgabe dieser an die jeweils unterschiedlichen zuständigen Stellen kann sehr zeitaufwendig sein. So gibt es An- und Abmeldungen, Unterbrechungs- und Veränderungsmeldungen. Zudem sind die meisten dieser Meldungen an Fristen gebunden, die unbedingt eingehalten werden sollten. Im Rahmen der Zusatzleistung An- und Abmeldungen inklusive bieten wir Ihnen die fristgerechte und ordnungsgemäße Erstellung dieser Meldungen an.

Die Probeabrechnung dient der Qualitätskontrolle im Unternehmen. Mit der Zusatzleistung Probeabrechnungen haben Sie bereits vor der eigentlichen Lohnabrechnung die Möglichkeit, Veränderungen hinsichtlich der Abrechnungsparameter zu prüfen.

Die Berufsgenossenschaften in Deutschland haben die Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, unterschiedliche Meldungen zu erstellen. Diese zeitaufwendigen und zum Teil mühsamen Tätigkeiten übernehmen wir im Rahmen der Zusatzleistung Meldungen Berufsgenossenschaft gerne für Sie.

Als Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen sind Sie verpflichtet, Schwerbehinderte zu beschäftigen oder eine Ausgleichsabgabe zahlen. Spätestens bis Ende März müssen Sie hierzu der Agentur für Arbeit, die für ihren Betriebssitz zuständig ist, unaufgefordert mitteilen, wie viele Arbeitsplätze sie in jedem Monat des Vorjahres hatten und wie viele Schwerbehinderte sie jeweils beschäftigt haben. Im Rahmen der Zusatzleistung Meldungen Schwerbehindertenabgabe übernehmen wir diese Meldungen gerne für Sie.

Die Personalkosten sind eine wichtigsten Kostenvariablen in Ihrem Unternehmen. Mit den zusätzlichen Auswertungen in der Urlaubsstatistik geben wir Ihnen Impulse für Ihre unternehmerischen Entscheidungen.

Was kostet Ihre Lohnbuchhaltung?

Was beinhaltet die Telefon- und Mail-Support Flat?

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Zertifiziert für Ihre Steuerberatung.

Wir gehören zu den besten Steuerberatern in Hamburg und sogar bundesweit.

Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater in Hamburg

Wie läuft die Zusammenarbeit mit Ihrem Lohnbuchhalter?

 Die bisher gängige Form der Zusammenarbeit in der Lohnbuchhaltung erfolgte üblicherweise mittels eines Pendelordners, über den die Unterlagen in Papierform ausgetauscht werden. Neben der herkömmlichen Methode des Ausdruckens, Abheftens und zum Steuerberater bringen haben sich allerdings mittlerweile modernere und einfachere Wege der Zusammenarbeit etabliert.

Die Umstellung auf eine digitale Zusammenarbeit über das Internet vereinfacht die Prozesse in der Lohnbuchhaltung für Sie als Mandant erheblich. Die Nutzung moderner Kommunikationsmittel ermöglicht es uns außerdem, Ihnen unsere Leistungen nicht nur in Hamburg, sondern bundesweit anzubieten.

Ihre Vorteile bei Mock-Steuerberatung

Was Sie zu Ihrer Lohnbuchhaltung wissen müssen

In Hamburg und bundesweit ist jedes Unternehmen zur Lohnbuchhaltung verpflichtet, sofern mindestens ein angestellter Mitarbeiter beschäftigt wird. Die Lohnbuchhaltung oder auch Lohnbuchführung beschäftigt sich primär mit der Abwicklung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen im Unternehmen und erfüllt zwei wesentliche Zwecke. Zum einen werden die Lohn- bzw. Gehaltsansprüche aller Mitarbeiter jeweils monatlich berechnet (brutto und netto). Zum anderen bilden die Ergebnisse der Lohnbuchhaltung den Ausgangspunkt für die Weiterverrechnung der Lohn- und Gehaltskosten sowie des damit verknüpften Sozialaufwands in der Finanzbuchhaltung. Als Buchungsgrundlagen für die Lohnbuchhaltung dienen unter anderem die Arbeitsverträge, Stundenzettel und Arbeitszeitkarten. Im Einzelnen befasst sich die Lohnbuchhaltung mit folgenden Aufgaben:

  • Pflege der Personenstammdaten
  • Führung der Jahreslohnkonten
  • Abrechnung der Arbeitnehmerbezüge
  • Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Meldeerfordernisse
  • Erstellung der Lohnbuchhaltung für den Jahresabschluss

 

Wie komplex und aufwendig Ihre Lohnbuchhaltung ist, hängt nicht nur von der Unternehmensgröße, sondern auch von der Art des Unternehmens und der vertraglichen Ausgestaltung der Arbeitsverträge ab. Erhalten die angestellten Mitarbeiter ein monatliches Festgehalt, verursacht das in der Lohnbuchhaltung wesentlich weniger Arbeit, als wenn diese nach Stundenlohn bezahlt und ihre Überstunden sowie die Arbeitszeiten an den Wochenenden zusätzlich vergütet werden. Das ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass bei einem Festgehalt die Gehaltshöhe nicht monatlich neu berechnet werden muss. Darüber hinaus spielt auch die generelle Personalpolitik eine wichtige Rolle. Häufige Zu- und Abgänge in der Belegschaft bedeuten ein wesentlich höheres Arbeitspensum für den Lohnbuchhalter als eine weitgehend konstante Belegschaft.

  • Für jeden Angestellten wird im Unternehmen ein sogenanntes Lohnkonto angelegt, in dem Daten gespeichert werden, die für die Lohn- und Gehaltsabrechnungen erforderlich sind. Zu diesen Daten gehören unter anderem die Personenstammdaten des Mitarbeiters, sprich Vorname, Familienname, Geburtstag, Wohnort und Adresse sowie die Lohnsteuerklasse und die Angaben zur Sozialversicherung. Aus den Personenstammdaten können sich auch Änderungen für die Lohnbuchhaltung ergeben. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer einer Religionsgemeinschaft angehört, da dann Beiträge an die entsprechende Gemeinschaft abgeführt werden müssen. Diese Personenstammdaten laufend zu pflegen ist Aufgabe der Lohnbuchhaltung.
  • Außerdem ist bei jeder Neueinstellung für den neuen Mitarbeiter ein Lohnkonto mit dem entsprechenden Datensatz anzulegen. Die zur Lohnsteuerberechnung erforderlichen Informationen können beim Bundeszentralamt für Steuern über die Datenbank für elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz ELStAM-Datenbank) abgerufen werden. Voraussetzung für den Datenabruf ist, dass der Arbeitnehmer durch die Lohnbuchhaltung angemeldet wird. Dazu sind die Steueridentifikationsnummer, das Geburtsdatum, der Beginn der Beschäftigung sowie eine Klassifizierung, ob das Unternehmen Hauptarbeitgeber ist oder nicht, an die ELStAM-Datenbank zu senden. Nach Beschäftigungsende ist analog dazu ein entsprechendes Beschäftigungsenddatum an die ELStAM-Datenbank zu übermitteln.
  • Außerdem ist vom Lohnbuchhalter eine Meldung an die Sozialversicherung abzugeben, dass die betreffende Person nun im Unternehmen tätig ist. Für die Anmeldung des Arbeitnehmers bei den Sozialversicherungsträgern sind neben den persönlichen Daten des Arbeitnehmers weitere Informationen erforderlich. Der Lohnbuchhalter muss auch die Sozialversicherungsnummer mitteilen und Angaben zu Beitragsgruppen, Art der Beschäftigung und zur Staatsangehörigkeit machen. Zudem müssen auch die arbeitgeberspezifische Betriebsnummer und die Betriebsnummer der zuständigen Einzugsstelle bzw. Krankenkasse übermittelt werden. Verlässt ein Mitarbeiter das Unternehmen, ist wiederum eine entsprechende Meldung an die Sozialversicherung abzugeben.

Neben den Personenstammdaten hält die Lohnbuchhaltung alle weiteren wichtigen personenbezogenen Aspekte rund um die Gehaltszahlung in den Lohnkonten fest. Welche Informationen konkret im Lohnkonto enthalten sein müssen, wird im Paragraphen § 41 des Einkommensteuergesetzes und im Paragraphen § 4 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) vorgeschrieben. Danach gehören in das Lohnkonto zum Beispiel folgende Informationen:

  • Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug
  • Allgemeine Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers

 

Bei jeder Lohnabrechnung müssen zudem weitere Informationen aufgezeichnet werden, zum Beispiel:

  • der Lohnzahlungszeitraum
  • der Tag der Lohnzahlung
  • neben dem eigentlichen Leistungslohn bzw. Grundgehalt erhaltene Sachbezüge
  • Zuschläge (zum Beispiel für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Schlechtwettergeld)
  • Lohnfortzahlungen bei Krankheit oder während der Mutterschutzzeit
  • in Anspruch genommene Freibeträge
  • vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers
  • weitere außerordentliche Einkünfte

 

Am Ende des Geschäftsjahres müssen in der Lohnbuchhaltung die Lohnkonten abgeschlossen und die Ergebnisse an die Agentur für Arbeit, die Sozialversicherungen und die Statistikämter gemeldet werden. Es liegt auf der Hand, dass die Lohnbuchhaltung in einem Unternehmen, in dem die Mitarbeiter ausnahmslos in einer 40-Stunden-Woche im Büro arbeiten, einfacher ist als die Lohnbuchhaltung in einem großen Unternehmen mit Wechselschicht und Überstundenausgleich. Aus diesem Grund lagern Unternehmen ihre Lohnbuchhaltung häufig an externe Dienstleister aus. Als Steuerberater in Hamburg können wir auf jahrelange Erfahrung im Bereich der Lohnbuchführung zurückgreifen und unterstützen Sie kompetent bei der Erfüllung Ihrer gesetzlichen Pflichten.

Eine zentrale Aufgabe der Lohnbuchhaltung ist natürlich auch die Abrechnung der Personalkosten. Die Lohnbuchhaltung ermittelt für jeden Mitarbeiter seine Gesamtbezüge inklusive der Lohn- und Lohnnebensteuern sowie der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Außerdem werden in der Lohnbuchführung die Entgeltabrechnungen erstellt und an die einzelnen Arbeitnehmer übergeben.

Die Personalkosten setzen sich aus den Personalgrundkosten und den Personalnebenkosten zusammen. Als Personalgrundkosten gelten die Kosten, die direkt für die Leistungserbringung anfallen, also der eigentliche Lohn bzw. das eigentliche Gehalt des Arbeitnehmers. Die Personalnebenkosten entstehen dagegen in der Regel durch gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen.

Die gesetzlichen Personalnebenkosten sind unabhängig von der Branche von allen Unternehmen zu entrichten, auf welche die Regelungen des entsprechenden Gesetzes zutreffen. Hierunter fallen zum Beispiel

  • der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung
  • Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall
  • Leistungen für Urlaub und Feiertage
  • Aufwendungen, die sich aus dem Mutterschutzgesetz, dem Schwerbehindertengesetz oder dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben

 

Neben den gesetzliche Personalnebenkosten werden in Abhängigkeit von der spezifischen Branche, in welcher das Unternehmen tätig ist, weitere Personalnebenkosten in den einzelnen Tarifverträgen festgeschrieben. Unter die tarifliche Personalnebenkosten können zum Beispiel Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen oder Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge fallen.

In den Aufgabenbereich der Lohnbuchhaltung fallen nicht nur die Abrechnung und Auszahlung von Löhnen und Gehältern. In Hamburg und bundesweit müssen auch gesetzlich festgeschrieben Meldeerfordernisse erfüllt werden:

  • DEÜV-Meldungen: In der Lohnbuchführung sind die sogenannten DEÜV-Meldungen (Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung) abzugeben. Hinter den DEÜV-Meldungen verbergen sich im Wesentlichen die Meldungen der Daten des Arbeitnehmers an die Träger der Sozialversicherungen. Damit die Krankenkassen, Pflegekassen und Rentenversicherungsträger ihren Aufgaben nachkommen können, benötigen sie die erforderlichen Informationen über die beschäftigten Arbeitnehmer. Deshalb sind Sie als Arbeitgeber durch die DEÜV dazu verpflichtet, für Ihre Arbeitnehmer Meldungen zu erstatten. Diese Meldungen stellen die Ansprüche Ihrer Arbeitnehmer gegenüber den Kassen und Versicherungsträgern sicher.
  • Krankenkassen-Beitragsnachweise: Zudem sind die Zahlungen an die Krankenkassen zu melden. Im Gegenzug erhält die Lohnbuchhaltung die sogenannten Krankenkassennachweise.
  • Lohnsteueranmeldung: Ferner führt die Lohnbuchhaltung die Lohnsteueranmeldung durch und trägt dafür Sorge, dass eine Quellenbesteuerung der Lohnsteuer stattfindet. Der Arbeitnehmer erhält nur den Nettowert seines Lohns bzw. Gehalts, da vom Bruttobetrag automatisch alle Sozialversicherungsbeträge, Krankenkassen-Prämien und Steuern abgezogen und durch die Lohnbuchhaltung an die Sozialversicherungsträger und das Finanzamt überwiesen werden.

 

Gerade bei der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Meldeerfordernisse sollte in der Lohnbuchhaltung sehr sorgfältig gearbeitet werden, weil die Rentenversicherungsträger und das Finanzamt regelmäßig Kontrollen durchführen (Lohnsteueraußenprüfung).

Schließlich sind in der Lohnbuchhaltung die Buchungsbelege für die Finanzbuchhaltung zu erstellen, damit der Lohn bzw. das Gehalt nach der Abrechnung auch den richtigen Arbeitnehmer erreicht. Die Buchungsbelege sind Voraussetzung dafür, dass die entsprechenden Beträge im Rechnungswesen angewiesen und auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesen werden können.

Zudem muss jedes Unternehmen, das mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt, am Ende des Jahres einen Lohnsteuer-Jahresausgleich über seine Lohnbuchhaltung durchführen. Mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich soll die monatlich einbehaltene Lohnsteuer anhand der Jahreslohnsteuertabelle am Ende des Jahres noch einmal überprüft werden. Dazu werden von der Lohnbuchhaltung die Summen der abgeschlossenen Lohnkonten an die Finanzverwaltung übermittelt. Sofern sich dabei Differenzen zwischen der Jahreslohnsteuer und der tatsächlich abgeführten Lohnsteuer ergeben, werden diese ausgeglichen. Beschäftigt das Unternehmen dagegen weniger als zehn Mitarbeiter, hat der Arbeitgeber ein Wahlrecht, ob er einen solchen Ausgleich vornimmt oder nicht.

Darüber hinaus ist das beitragspflichtige Jahresentgelt jedes Mitarbeiters für die Sozialversicherungsträger von der Lohnbuchhaltung an die Krankenkasse zu übermitteln. Von allen Arbeitnehmern sind außerdem das Jahresarbeitsentgelt und die geleisteten Arbeitsstunden an die Berufsgenossenschaften zu melden, damit diese die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung berechnen können.

Im Rahmen der Lohnbuchhaltung sind eine Vielzahl an Aufgaben und gesetzlicher Pflichten zu erfüllen. Dabei sind die rechtlichen Grundlagen einzuhalten, die in der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV), der Gewerbeordnung (GewO) und der Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) vorgeschrieben werden. Im Ergebnis unterliegt kaum ein Bereich der betrieblichen Buchhaltung so vielen gesetzlichen Neuerungen wie die Lohnbuchhaltung. Qualifizierte Lohnbuchhalter müssen daher über umfangreiche Kenntnisse in den Bereichen des Lohnsteuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechts verfügen und sich regelmäßig auf Fortbildungen über gesetzliche Änderungen informieren.

Da die Lohnbuchhaltung relativ viel Zeit in Anspruch nimmt und dann häufig trotzdem Fehler gemacht werden, bietet es sich insbesondere für kleine und mittelgroße Unternehmen an, die Lohnbuchhaltung an erfahrenen Experten abzugeben. Das spart nicht nur viel Zeit, sondern ist mit Blick auf das Risiko fehlerhafter Abrechnungen, die später durch das Finanzamt oder die Deutsche Rentenversicherung aufgedeckt werden und zu erheblichen Nachzahlungen führen, auch günstiger. Somit lohnt sich das Outsourcing in diesem Fall gleich doppelt.

In Großunternehmen wird die Lohnbuchhaltung dagegen oftmals intern über eine entsprechende Softwarelösung abgewickelt. Bei dieser Lösung ist es insbesondere wichtig, dafür Sorge zu tragen, dass die Software die relevante Rechtsprechung und gesetzliche Neuerungen berücksichtigt. Ein Vorteil bei dieser Lösung ist, dass die Lohnbuchhaltung in der Regel direkt in das eigene ERP-System integriert werden kann. Für kleine und mittelgroße Unternehmen stellen solche Systemlösungen dagegen keine geeignete Alternative dar, weil diese üblicherweise mit erheblichen Kosten verbunden sind.

Nach der in Deutschland geltenden Gewerbeverordnung (kurz: GewO) ist jeder gewerbliche Arbeitgeber dazu verpflichtet, seinen Angestellten bei Auszahlung des Lohns eine nachvollziehbare Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zur Verfügung zu stellen. Was die Gestaltung und den Inhalt der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung betrifft, gibt es keine verbindlichen Regeln. Wichtig ist lediglich, dass alle relevanten Informationen zum Abrechnungszeitraum und zur Zusammensetzung des Einkommens abgedeckt werden. Dazu zählen nach der GewO zum Beispiel:

  • Die Höhe von Zuschläge und Zulagen
  • Art und Höhe der Abzüge
  • Abschlagszahlungen
  • Sonstige Vergütungen
  • Vorschüsse

 

Da die Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen aber immer dasselbe Ziel haben (nämlich dem einzelnen Arbeitnehmer transparent darzustellen, wie sich sein Nettolohn zusammensetzt) sind diese in der Regel identisch aufgebaut. Den Mitarbeitern werden die Abrechnungen üblicherweise monatlich zur Verfügung gestellt. Das muss jedoch nicht zwangsläufig der Fall sein. Sofern es bei den Angaben im Vergleich zur letzten Abrechnung keine Änderungen gibt, entfällt die Verpflichtung des Arbeitgebers. Da die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Mitarbeiter aber auch als wichtige Nachweisdokumente dienen (beispielsweise bei der Beantragung von Bankkrediten), wird in der Regel dennoch eine monatliche Abrechnung zur Verfügung gestellt.

Neben den Informationspflichten aus der GewO ergeben sich für die Gehaltsabrechnung in Hamburg und bundesweit weitere verpflichtende Angaben aus der Entgeltbescheinungungsverordnung (kurz: EBV):

  • Name, Anschrift und Versicherungsnummer des Arbeitgebers
  • Name, Anschrift, Geburtsdatum, Steuerklasse, Steueridentifikationsnummer und Kirchensteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers
  • Datum des Beschäftigungsbeginns und ggf. des Beschäftigungsendes
  • Abrechnungszeitraum und Anzahl der darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage
  • Ggf. Zahl der Kinderfreibeträge
  • Mögliche Steuerfreibeträge und Steueranrechnungsbeträge

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