Wie helfen wir Ihnen beim Nachbesetzungsverfahren?
Offener Planungsbereich
Ärzte, die sich in einem offenen Planungsbereich niederlassen möchten, müssen nicht darauf warten, dass ein Arztsitz frei wird, um eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu erhalten. Die Zulassung kann bei der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung oder kassenzahnärztlichen Vereinigung beantragt werden und wird genehmigt, wenn der Arzt die Voraussetzungen zur Zulassung der Arztpraxis erfüllt.
Geschlossener Planungsbereich
Liegt die Arztpraxis dagegen in einem Gebieten mit Überversorgung, muss der privatrechtliche Erwerb der Praxis mit dem öffentlichen Nachbesetzungsverfahren in Einklang gebracht werden (Ausnahme: die Praxisübernahme einer Zahnarztpraxis). Das Nachbesetzungsverfahren sieht vor, dass die Arztpraxis öffentlich zum Verkauf ausgeschrieben werden muss und der Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) die Auswahl des geeignetsten Kandidaten unter den Bewerbern übernimmt.
Das Nachbesetzungsverfahren
Bei der Nachbesetzung gibt es einiges zu beachten. Als erfahrene Steuerberater für Ärzte stehen wir Ihnen mit unserer Expertise für Fragen zum Nachbesetzungsverfahren und zur Praxisabgabe zur Seite. Kontaktieren Sie uns jetzt und lassen Sie sich vor Ort von uns beraten, um den reibungslosen und rechtssicheren Ablauf des Nachbesetzungsverfahrens sicherzustellen.
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Wie läuft das Nachbesetzungsverfahren beim Kauf einer Arztpraxis ab?
Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes
Der Prozess der Praxisabgabe beginnt in der Regel damit, dass der Praxisinhaber, der die Praxis abgeben möchte, bei der KV die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes beantragt. Innerhalb einer bestimmten Ausschreibungsfrist können sich sodann die Interessenten um die Praxisnachfolge bewerben. Eine Bewerbung nach Ablauf der Ausschreibungsfrist ist nicht mehr möglich. Mit Ablauf der Frist erhält der abgebende Vertragsarzt die eingegangenen Bewerbungen und kann sich einen oder mehrere Wunschkandidaten aussuchen. Mit diesem Kandidat handelt der Praxisabgeber die Modalitäten der Nachbesetzung und die Details des Übernahmevertrags aus.
Auswahlkriterien des Zulassungsausschuss
Letztlich entscheidet allerdings der Zulassungsausschuss über die Vergabe der Zulassung. Für den abgebenden Arzt ist es daher ratsam, die Kriterien des Zulassungsausschusses bei der Auswahl seines Nachfolgers ebenfalls miteinbeziehen um zu verhindern, dass seine Wahl und die Auswahl des Zulassungsausschusses auseinanderfallen.
Die Auswahlkriterien des Zulassungsausschuss sind insbesondere die berufliche Eignung, bisher ausgeübte ärztliche Tätigkeiten, das Alter der Approbation sowie der Eintrag und der Zeitpunkt des Eintrags in die Warteliste. Eine Möglichkeit, die Auswahl des Zulassungsausschusses in die gewünschte Richtung zu beeinflussen ist die Gestaltung der Jobsharing-Praxis (siehe unter Berufsausübungsgemeinschaft), bei der sich der abgebende Arzt und sein Nachfolger über einen gewissen Zeitraum einen Arztsitz teilen.
Chancen der Auswahl des Wunschkandidaten
Darüber hinaus wird in der Praxis zum Teil versucht, die Chancen der Auswahl des Wunschkandidaten durch den Zulassungsausschuss zu erhöhen, indem der abgebende Arzt die anderen Bewerber über seine Entscheidung informiert, damit diese ihre Bewerbung wieder zurückziehen. Das ist allerdings nur selten erfolgreich, weil auch die anderen Bewerber bis zuletzt die Hoffnung haben, den Zuschlag durch den Zulassungsausschuss doch noch zu erhalten. Alle Beteiligten haben zudem die Möglichkeit, Einspruch gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses einzulegen und damit die Zulassung des Wunschkandidaten zu verzögern oder sogar zu verhindern.
Regelungen im Übernahmevertrag
Da die Entscheidungen des Zulassungsausschusses im Rahmen des Zulassungsverfahrens nie mit völliger Sicherheit vorhergesagt werden können, empfiehlt es sich unbedingt, im Übernahmevertrag zwischen abgebendem Arzt und dem Wunschkandidaten eine aufschiebende Bedingung zu verankern. Durch die aufschiebende Bedingung wird geregelt, dass der Übernahmevertrag nur dann in Kraft tritt, wenn dem potenziellen Nachfolger auch die Zulassung durch den Zulassungsausschuss gewährt wird. Darüber hinaus sollte beachtet werden, dass der Betrieb der Arztpraxis vor der Übergabe nicht eingestellt wird, da ein reiner Lizenzhandel vertragsarztrechtlich nicht zulässig ist. Wurde der Betrieb eingestellt, kommt ein Nachbesetzungsverfahren nicht mehr in Frage.
Wir unterstützen Sie gern bei Fragen zu Ihrer Praxisübernahme und begleiten Sie auch nach dem Nachbesetzungsverfahren als erfahrener Partner für Ärzte und Zahnärzte.
Wie geht es nach dem Nachbesetzungsverfahren weiter?
Wenn der Übernahmevertrag für die Arzt- oder Zahnarztpraxis unterschrieben und die Zulassung bewilligt wurde, sind bereits einige große Hürden genommen.
Nun kann endlich mit der eigentlichen Tätigkeit als Arzt oder Zahnarzt begonnen werden. Die ersten Monate in der neuen Praxis sind entscheidend für die erfolgreiche Praxisübernahme. Besonderes Augenmerk sollte auf der Kommunikation mit den Patienten und dem Personal liegen. Da die Patienten den neuen Arzt oftmals anhand des ersten Eindrucks beurteilen, sollte gerade in der Zeit direkt nach der Praxisübernahme sichergestellt werden, dass der Praxisablauf so reibungslos wie möglich funktioniert.
Auch aus steuerlicher Sicht kommen diverse Verpflichtungen auf den Arzt oder Zahnarzt zu, wie zum Beispiel die Finanzbuchhaltung, die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung, die Berechnung des Praxisertrags und die Abgabe von Steuererklärungen. Mehr zu den einzelnen steuerlichen Verpflichtungen und unseren Leistungen erfahren Sie unter Steuerberatung für Ärzte.