Zulassung Arzt: Voraussetzungen für die Niederlassung als Arztpraxis

Zulassung Arzt: Voraussetzungen für die Niederlassung als Arztpraxis

Für die erfolgreiche Niederlassung als Arzt müssen Sie zunächst einige Voraussetzungen erfüllen. Das Standesrecht schreibt hierfür bestimmte Verfahren vor. Im Folgenden erfahren Sie, welche Bedingungen es gibt und wie Sie diese am besten erfüllen.
Inhaltsverzeichnis

Wie können wir Sie als Arzt bei Ihrer Niederlassung unterstützen?

Als erfahrene Steuerberater für Ärzte und Zahnärzte stehen wir Ihnen mit unserer Expertise für Fragen zur Niederlassung als Arzt zur Seite und begleiten Sie unterstützend bei Ihrem Gründungsvorhaben.

  • Professionelle Beratung zu den steuerrechtlichen Voraussetzungen der Praxisgründung
  • Vermeiden Sie Fehler in der Gründungsphase und profitieren Sie langfristig von unserer Erfahrung
  • Behalten Sie den Überblick über die Zulassungsvoraussetzungen durch unseren strukturierten Praxisgründungsprozess
  • Verlassen Sie sich auf unabhängige Beratung zu Ihrem Niederlassungsvorhaben

Welche Voraussetzungen müssen Sie als Arzt erfüllen?

Für die Niederlassung mit Ihrer Arztpraxis müssen Sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen, wobei sich drei wichtige Schritte besonders hervorheben: 

  1. der Erwerb der grundlegenden Niederlassungsvoraussetzungen für die Tätigkeit als Privatarzt, 
  2. die Zulassung als Vertragsarzt und 
  3. die Zulassung in einem zulassungsgesperrten Gebiet.
zulassung arzt übersicht

1) Wie erwerben Sie die grundlegenden Voraussetzungen für die Niederlassung als Arzt?

Voraussetzung für die Tätigkeit als Privatarzt ist die Approbation. Ein Privatarzt benötigt keine gesonderte Zulassung. Die Approbation als Arzt oder Psychotherapeut ermöglicht es, eine eigene Praxis zu gründen, in der Privatpatienten und Selbstzahler behandelt werden. Der Privatarzt rechnet in diesem Fall mit seinen (Privat-)Patienten direkt ab. 

Soll allerdings auch die Möglichkeit bestehen, in gesetzlichen Krankenkassen versicherte Patienten zu behandeln, die den überwiegenden Teil der Bevölkerung darstellen, muss sich der Arzt um eine Zulassung als Vertragsarzt der gesetzlichen Krankenkassen bewerben.

zulassung als vertragsarzt

2) Wie erhalten Sie die Zulassung als Arzt?

Plant ein Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut sich mit einer eigenen Praxis selbständig zu machen, bedarf er für die Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung einer sogenannten Kassenzulassung. 

Die Kassenzulassung bezeichnet die Berechtigung des Arztes, seine Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) oder Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen abzurechnen. Das bedeutet, nur mit Kassenzulassung können Ärzte gesetzlich versicherte Patienten behandeln und diese Leistungen mit den gesetzlichen Krankenversicherungen abrechnen. Ärzte, die über eine solche Zulassung verfügen, werden auch als Vertragsärzte bezeichnet.

zulassungsvoraussetzungen

Praxistipp: Alle approbierten Ärzte, die die Zulassungsvoraussetzungen aus dem SGB V und der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) erfüllen, haben grundsätzlich einen Anspruch auf die kassenärztliche Zulassung. Die Voraussetzung sind ein Eintrag im Arztregister, die Eignung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit und schließlich der Antrag auf die kassenärztliche Zulassung an den Zulassungsausschuss.

a) Eintrag im Arztregister

Die erste Voraussetzung ist der Eintrag im Arztregister. Bedingungen für die Eintragung in das Arztregister sind wiederum

  • die Approbation als Arzt
  • der erfolgreiche Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet (Facharzt)

Für die Aufnahme in das Arztregister müssen folgende Unterlagen bei der KV des jeweiligen Bundeslandes eingereicht werden:

  • ausgefülltes Antragsformular der KV
  • Geburtsurkunde
  • Approbationsurkunde
  • Zeugnisse über die bisherige ärztliche Tätigkeit und bestandene Prüfungen
  • Urkunde über Ihre Facharztanerkennung
  • Urkunden über abgeschlossene Weiterbildungen

b) Eignung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit

Zweite Voraussetzung ist die Eignung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit. Hierfür ist ein Arzt geeignet, wenn

  • keine gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Mängel vorliegen, durch die der Arzt unfähig ist, die vertragsärztliche Versorgung ordnungsgemäß auszuüben. Mängel liegen zum Beispiel dann vor, wenn der Arzt innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung rauschgiftsüchtig oder trunksüchtig war.
  • er seinen Patienten in ausreichendem Maße persönlich zur Verfügung stehen kann.
  • er keine ärztliche Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz zu einer Interessen- und Pflichtenkollision führt.

c) Antrag auf die kassenärztliche Zulassung

Die dritte Voraussetzung ist die Abgabe eines schriftlichen Antrags auf die kassenärztliche Zulassung beim örtlichen Zulassungsausschuss. Folgenden Unterlagen müssen hierfür beim Zulassungsausschuss eingereicht werden:

  • das ausgefüllte Antragsformular (bei der jeweils für das Bundesland zuständigen KV erhältlich)
  • ein Auszug aus dem Arztregister oder Zahnarztregister
  • eine Bescheinigung über die seit der Approbation ausgeübten ärztlichen (oder zahnärztlichen) Tätigkeiten
  • eine Facharzturkunde oder Approbation als Zahnarzt
  • ein Lebenslauf
  • ein polizeiliches Führungszeugnis

Zeitgleich mit dem Antrag auf die kassenärztliche Zulassung sollten zudem die genehmigungspflichtigen Leistungen beantragt werden. Die genehmigungspflichtigen Leistungen machen insgesamt mehr als die Hälfte aller Leistungen aus. 

Eine rechtzeitige Beantragung ist wichtig, weil die Leistungen erst bei Vorlage einer schriftlichen Berechtigung abgerechnet werden können. Hierfür ist nicht der Zeitpunkt der Antragsstellung, sondern der Erhalt der Genehmigung ausschlaggebend. 

Diese Leistungen können daher nicht rückwirkend abgerechnet werden. 

Praxistipp: Bestimmte Facharztgruppen erhalten mit ihrer Zulassung automatisch die Zulassung für einige ausgewählte genehmigungspflichtige Leistungen.

Für die Genehmigung und folglich die Vergütung der Leistungen müssen besondere Qualitätsanforderungen nachgewiesen werden. Die Kassenärztliche Vereinigung ist für die Qualitätssicherung bei diesen Leistungen zuständig und beurteilt die fachlichen, apparativen und organisatorischen Voraussetzungen der Praxis. 

Praxistipp: In den Bereich der genehmigungspflichtigen Leistungen fallen zum Beispiel Behandlungen wie Arthroskopie, ambulante Operationen, Schmerztherapie, Ultraschall-Untersuchungen und Verhaltenstherapie.

3) Wie erhalten Sie die Zulassung in einem gesperrten Planungsbereich

Neben den genannten Zulassungsvoraussetzungen, die der Arzt erfüllen muss, ist für die Übernahme einer KV-Zulassung auch entscheidend, dass es in dem entsprechenden Zulassungsbezirk einen freien Arztsitz gibt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen der Bundesländer sind für die sogenannte Bedarfsplanung zuständig. 

Aus der Bedarfsplanung ergibt sich, wie viele Fach- bzw. Hausärzte sich in einem Gebiet (Planungsbereich) niederlassen können. Liegt eine Überversorgung an Vertragsärzten in einem Planungsbereich vor, wird zur Sicherung der finanziellen Stabilität und Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung eine Zulassungsbeschränkung angeordnet.

zulassung als arzt

Folglich ist für die Übernahme einer KV-Zulassung der geplante Standort der zukünftigen Praxis entscheidend.

Arztpraxen im offenen Planungsgebiet

Ärzte, die sich in einem offenen Planungsgebiet niederlassen möchten, müssen nicht darauf warten, dass ein Arztsitz frei wird, um eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu erhalten. Sie haben sowohl die Möglichkeit eine neue Praxis gründen als auch eine bestehende Praxis zu übernehmen oder in eine Gemeinschaftspraxis einzusteigen. 

Praxistipp: Da an wenig gefragten Standorten (insbesondere in den neuen Bundesländern) mittlerweile ein Ärztemangel herrscht, werden niederlassungswillige Ärzte dort sogar mit Zuschüssen von den Kassenärztlichen Vereinigungen unterstützt.

Arztpraxen im geschlossenen Planungsgebiet

In den meisten Regionen gelten jedoch weiterhin Zulassungssperren oder -beschränkungen, sodass sich niederlassungswillige Ärzte dort nicht einfach neu niederlassen können, sondern sich um frei werdende Zulassungen bewerben müssen. Das bedeutet Ärzte können sich grundsätzlich nur dann um eine frei werdende Zulassung bewerben, wenn ein anderer Arzt seine Zulassung zurückgibt und damit ein Arztsitz in der entsprechenden Fachgruppe frei wird. Dafür müssen teils erhebliche Wartezeiten in Kauf genommen werden.

Bewerbung um die KV-Zulassung

Bei der Bewerbung um die KV-Zulassung in einem gesperrten Planungsbereich werden durch den Zulassungsausschuss insbesondere die fachliche Eignung des Arztes, bereits gesammelte berufliche Erfahrungen und die familiäre Situation berücksichtigt. Eine Alternative stellt die Praxisübernahme  im Zuge eines Praxiskaufs dar. Bestehende Praxen können auch in überversorgten und damit gesperrten Gebieten verkauft werden. Die Praxisübernahme ist daher die insgesamt häufigste Form der Niederlassung.

Warteliste der KV

Für Ärzte, die sich in einem gesperrten Planungsbereich niederlassen möchten ist es (auch bei geplanter Praxisübernahme) ratsam, sich bei der KV auf die Warteliste für das jeweilige Fachgebiet setzen zu lassen. 

Die Eintragung in die Zulassungswarteliste bringt gleich zwei Vorteile mit sich. Zum einen wird damit dokumentiert, dass ein nachhaltiges Interesse an einer Niederlassung im betreffenden gesperrten Planungsgebiet besteht. Zum anderen lässt sich so die Wartezeit auf einen Praxissitz dokumentieren, die unter anderem ein Kriterium bei der Vergabe freiwerdender Arztsitze darstellt. 

Praxistipp: Da die Dauer des Eintrags bei der Auswahl der Bewerber für eine Praxis berücksichtigt wird, sollte die Eintragung so früh wie möglich erfolgen.

Alternativen zur KV-Zulassung

Stehen die Aussichten auf eine Kassenzulassung schlecht, weil sich der Standort der zukünftigen Praxis in einem gesperrten Planungsbereich befindet, stehen verschiedene Alternativen zur Verfügung:

  • Die am häufigsten gewählte Alternative ist die Praxisübernahme im gesperrten Planungsbereich im Zuge eines Praxiskaufs.
  • Eine weitere Möglichkeit ist die Bildung einer Berufsausübungsgemeinschaft mit einem bereits niedergelassenen Vertragsarzt, der sich zu einer Leistungsbeschränkung verpflichtet (Jobsharing-Praxis).
  • Zum Teil stellt auch die Gründung einer Privatarztpraxis eine Alternative dar. Eine Niederlassung in gesperrten Planungsbereichen ist als Privatarzt problemlos möglich, allerdings können dann lediglich Privatpatienten und Selbstzahler behandelt werden.
  • Schließlich ist natürlich auch eine Anstellungin der Praxis eines Vertragsarztes möglich.

Auskünfte über vorhandene freie Arztsitze und Niederlassungsmöglichkeiten erteilen die Kassenärztlichen Vereinigungen. Eine Liste der Ansprechpartner der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen zur Bedarfsplanung findet sich im Informationsangebot der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).

Spezialfall Zahnärzte: Bei Zahnärzten und Fachzahnärzten (wie zum Beispiel Kieferorthopäden) wurden die Beschränkungen der Zulassungen dagegen aufgehoben. Seit dem Jahr 2007 besteht hier die Niederlassungsfreiheit, wovon insbesondere junge Zahnärzte und Fachzahnärzte profitieren. 

zulassung zahnarzt

Praxistipp: Zahnärzte und Fachzahnärzte können sich unabhängig von der Bedarfsplanung zwischen Praxisgründung und Praxisnachfolge bzw. Praxiskauf entscheiden. Auch wenn der gewünschte Standort der Praxis in einem überversorgten Gebiet liegt, sind die Praxisgründung und der Erhalt der Zulassung möglich.

Der Praxisgründungsprozess im Überblick

Im Folgenden können Sie sich den gesamten  Praxisgründungsprozess im Überblick anschauen.

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