Wie können wir Sie bei der Bewertung einer Arzt- oder Zahnarztpraxis unterstützen?
Sofern die Wahl zwischen der Praxisübernahme und der Praxisgründung auf die Übernahme einer Praxis oder einer Praxisbeteiligung gefallen ist, gilt es im nächsten Schritt, die jeweiligen Übernahme- oder Beitrittsmöglichkeiten zu bewerten. Hierzu ist zunächst der Wert der Arzt- oder Zahnarztpraxis zu ermitteln.
Die Frage, wie sich ein fairer Praxiswert ermitteln lässt, führt bei Praxisübernahmen immer wieder zu Verunsicherung. Tatsächlich wird vom Gesetzgeber keine rechtlich verbindliche Methode für die Praxiswertermittlung vorgeschrieben. Zur Ermittlung eines angemessen Praxiswerts empfiehlt es sich daher, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Als erfahrene Steuerberater für Ärzte & Steuerberater für Zahnärzte stehen wir Ihnen mit unserer Expertise für Fragen zur Praxisbewertung zur Seite.
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Wie setzt sich die Bewertung einer Arzt- oder Zahnarztpraxis zusammen?
Der Praxiswert setzt sich aus einem materiellen und einem immateriellen Praxiswert zusammen. Laut eines Urteils des Bundesgerichtshofes ist bei der Ermittlung des Praxiswerts das Verfahren anzuwenden, das für die Wertermittlung geeignet scheint.
Hierzu wird in der Regel auf die Bundesärztekammer-Methode oder die modifizierte Ertragswert-Methode zurückgegriffen.
Wie funktioniert die Praxisbewertung nach der Bundesärztekammer-Methode?
Die „Richtlinie zur Bewertung von Arztpraxen“, besser bekannt als die Bundesärztekammer-Methode wurde 1987 von der Bundesärztekammer veröffentlicht. Die Methode wurde allerdings nie verbindlich vorgeschrieben.
Praxisbewertung nach der Bundesärztekammer-Methode
Der Praxiswert wird nach der Bundesärztekammermethode als Summe aus materiellem und immateriellem Wert ermittelt. Die Ermittlung des immateriellen Praxiswerts richtet sich nach der Bundesärztekammermethode vorrangig nach dem Umsatzpotenzial der Praxis.
Die Grundlage für die Höhe des veranschlagten immateriellen Werts bildet der arithmetische Mittelwert des gewichteten durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten drei Jahre vor der Praxisübergabe.
Vor- und Nachteile der Praxisbewertung nach der Bundesärztekammer-Methode
Der Vorteil der Bundesärztekammermethode liegt insbesondere in der Einfachheit und der leichten Nachvollziehbarkeit der Ermittlung des Praxiswerts. Allerdings sind mit der Methode auch diverse Nachteile verbunden.
Zum einen basiert der ermittelte Praxiswert vor allem auf Vergangenheitsdaten (den Umsätzen der vergangenen Jahre), während zukünftige Erträge, die eigentlich für den Praxisnachfolger relevant sind, nicht betrachtet werden.
Zum anderen konzentriert sich die Methode auf den Praxisumsatz, also die Einnahmen. Es wird folglich nicht ausreichend berücksichtigt, ob die Arzt- oder Zahnarztpraxis überhaupt wirtschaftlich tragfähig ist. Um das zu ermitteln, müssten auch die Ausgaben in die Betrachtung einbezogen werden.
Aus diesen Gründen hat der nach der Bundesärztekammermethode ermittelte Wert oftmals nur wenig Bezug zum echten Verkehrswert der Praxis.
Wie funktioniert die Praxisbewertung nach der modifizierten Ertragswert-Methode?
Aufgrund der genannten Nachteile der Bundesärztekammer-Methode ist in der Regel die modifizierte Ertragswertmethode vorzuziehen, die neben den zukünftigen Einnahmen auch die Ausgaben mit einbezieht und somit den tatsächlichen Ertrag der Arztpraxis zugrunde legt.
Vorteile der Bewertung einer Arztpraxis nach der Ertragswert-Methode
Die betriebswirtschaftliche Herangehensweise der modifizierten Ertragswert-Methode ermöglicht insbesondere eine fundierte und belastbare Berechnung des nur schwer zu fassenden Goodwills, der einen erheblichen Teil des Praxiswerts ausmacht.
Die modifizierte Ertragswert-Methode wird daher besonders häufig angewandt und gilt aktuell als das marktübliche Verfahren für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen.
Praxistipp: Auch das Bundessozialgericht hat die modifizierte Ertragswertmethode für die Praxiswertermittlung als geeignet anerkannt (Urteil vom 14.12.2011, Az.: B 6 KA 39/10).
Ablauf der Praxisbewertung bei der Ertragswert-Methode
Die Vorgehensweise orientiert sich am IDWS 1 2008-Standard (auch IDWS 1) des Instituts der Deutschen Wirtschaftsprüfer und geht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vor.
Im Unterschied zum herkömmlichen Ertragswertverfahren verfügt die modifizierte Ertragswert-Methode aber über eine arztpraxisgerechte Begrenzung des Kapitalisierungszeitraums, welcher die Nachhaltigkeit der zu bewertenden Arztpraxis symbolisiert und normiert. Darüber hinaus findet der materielle Wert der Praxis eine angemessene Berücksichtigung.
Im Ergebnis kann durch das modifizierte Ertragswertverfahrens eine nachvollziehbare und in die Zukunft gerichtete Bewertung von Arzt-/Zahnarztpraxen vorgenommen werden.
Unabhängig von der Praxisbewertung durch einen Sachverständigen sollte der Praxisnachfolger allerdings unbedingt selbst einen Blick auf das Umfeld der Praxis werfen. Ein Rundgang durch den Standort der Praxis, Gespräche mit dort niedergelassenen Ärzten sowie ein Besuch bei den Gemeindebehörden eröffnen einen tieferen Einblick in die tatsächliche Praxissituation.
Praxistipp: Oftmals können aus den so gewonnen Informationen wichtige Fragen für den Praxisnachfolger abgeleitet werden, die bis zur Praxisübernahme gelöst oder im Praxisübernahmevertrag berücksichtigt werden müssen.
Welche Schritte müssen bei der Praxisbewertung nach der modifizierten Ertragswert-Methode erfolgen?
Die grundlegende Idee des modifizierten Ertragswertverfahrens ist es, für einen theoretischen und durchschnittlichen Erwerber der Praxis die durch den Praxiskauf in der Zukunft zu erwartenden Mehrerträge zu bestimmen und auf die Gegenwart abzuzinsen.
Für die Schätzung des Kapitalisierungszeitraums gibt es im Rahmen der Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen nach der modifizierten Ertragswert-Methode zwei Herangehensweisen:
- Die Goodwill-Verflüchtigung: wie lange würde es dauern, bis der Praxisnachfolger die Beziehungen zu den Patienten der Praxis auf sich selbst übertragen hat und anfängt, seinen eigenen Goodwill aufbauzubauen?
- Die Praxis-Rekonstruktion: wie lange würde es dauern, bis der neue Praxisinhaber die Praxis mit allen Einzelteilen selbst aufgebaut bzw. reproduziert hätte?
In der Mehrzahl der Fälle wird auf die Herangehensweise der Praxis-Rekonstruktion abgestellt. Typische Zeiträume für die Praxis-Rekonstruktion sind bei Haus- und Zahnarztpraxen etwa zwei bis vier Jahre, bei Facharztpraxen etwa drei bis fünf Jahre und bei überwiegend gerätemedizinischen Praxen mit stark ausgeprägter Überweiserstruktur etwa vier bis sechs Jahre.
Praxistipp: Da sich dieser Aufwand tatsächlich materiell bemessen lässt, ermöglicht diese Herangehensweise eine fundierte und belastbare Ermittlung des Praxiswerts.