Häusliches Arbeitszimmer eines Arztes oder Psychotherapeuten

Häusliches Arbeitszimmer eines Arztes oder Psychotherapeuten

Inhaltsverzeichnis

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einerseits und der Home-Office-Pauschale andererseits ab 2023 neu geregelt. Seit Beginn der Corona-Pandemie nutzen auch Ärzte und Psychotherapeuten immer mehr die Möglichkeit im Home-Office zu arbeiten, sei es um Videosprechstunden abzuhalten, virtuelle Qualitätszirkel zu initiieren, Administratives zu erledigen oder die eigenen Forschungsvorhaben voranzutreiben. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwiefern die Arbeit in der Privatwohnung, bzw. das häusliche Arbeitszimmer eines Arztes oder Psychotherapeuten steuerlich geltend gemacht werden kann.

Gerade das häusliche Arbeitszimmer bildet einen dauerhaften Streitpunkt in der Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit. Und auch der Bereich des Home-Office stellt einen Sonderfall im Steuerrecht dar. Daher sollen im Folgenden die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers eines Arztes oder Psychotherapeuten oder ihre Inanspruchnahme der Home-Office-Pauschale dargelegt werden.

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers

Damit ein Raum in der häuslichen Wohnung als Arbeitszimmer eines Arztes oder Psychotherapeuten steuerlich anerkannt wird, muss er bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Nach steuerlicher Rechtsprechung ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Er hat ausschließlich oder überwiegend der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zu dienen. Relevant ist also die räumliche Einbindung, Einrichtung, Erforderlichkeit und tatsächliche Nutzung des häuslichen Büros.

Eine private Mitbenutzung darf nur von völlig untergeordneter Bedeutung sein.

  1. Räumliche Einbindung in die häusliche Sphäre

Von einer solchen Einbindung des Arbeitszimmers eines Arztes oder Psychotherapeuten ist auszugehen, wenn sich der Raum in der privat genutzten Wohnung oder dem privaten Wohnhaus befindet. Doch muss das Zimmer von den anderen Räumen abgetrennt sein und /oder eine abgeschlossene Einheit bilden. Eine sog. Arbeitsecke, also nur ein Teil eines Raums, der ansonsten privat genutzt wird, oder ein Durchgangszimmer ist nicht als Arbeitszimmer anzuerkennen. Für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr ist es grundsätzlich nicht vorgesehen.

  1. Einrichtung des häuslichen Arbeitszimmers

Die Einrichtung des Raumes hat der einer für Arbeitszimmer typische Ausstattung und Möblierung zu entsprechen (z.B. mit Schreibtisch, EDV-Anlage, Bürostuhl, Bücherregalen und Fachliteratur).

  1. Erforderlichkeit und Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers

Ein Arbeitszimmer muss nach Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) nicht für die betriebliche/berufliche Tätigkeit erforderlich sein. Entscheidend ist, dass es tatsächlich genutzt wird. Dabei hat ein häusliches Arbeitszimmer vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder – organisatorischer Arbeiten zu dienen.

Zur Unterscheidung: Häusliches Arbeitszimmer – Häusliche Betriebsstätte

Vom häuslichen Arbeitszimmer zu unterscheiden sind Räume, die als alleinige Betriebsstätte des Arztes oder Psychotherapeuten dienen. Die Aufwendungen für diese Räume sind steuerlich voll abzugsfähig.

Häusliche Betriebsstätten zeichnen sich dadurch aus, dass sie in Abgrenzung zu einem häuslichen Arbeitszimmer für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr zugänglich sind.

Als Leitsatz gilt: Die Qualifikation eines in die häusliche Sphäre eingebundenen Raums als häusliche Betriebsstätte setzt eine nach außen erkennbare Widmung (z.B. Praxisschild) für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr voraus.

Praxisbeispiel
Eine häusliche Betriebsstätte eines Arztes oder Psychotherapeuten liegt beispielsweise vor, wenn eine Arzt-/Psychotherapeuten-Praxis an das Einfamilienhaus angrenzt oder sich im selben Gebäude wie die Privatwohnung befindet. Diese Räume müssen für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet sein. Im Falle einer häuslichen Arztpraxis müssen sie auch für Patientenbesuche und – untersuchungen eingerichtet sein (z.B. Notfallpraxis eines Arztes).
Auch wenn Patienten den Eingangsbereich oder einen Teil des Flures des Privathauses oder der Privatwohnung durchqueren müssen, um in den betrieblich genutzten Raum zu gelangen, kann dennoch ein Betriebsstätten-ähnlicher Raum gegeben sein.
Dies ist etwa der Fall, wenn die räumliche Verbindung zu den privat genutzten Räumen angesichts der Ausstattung des Raums und der tatsächlichen betrieblichen Nutzung nicht entscheidend ins Gewicht fällt.

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das Häusliche Arbeitszimmer

Im Grundsatz gilt ein Abzugsverbot. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen demnach nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden.

Ausnahme vom Abzugsverbot

Seit 2023 gilt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dann jedoch als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Die Aufwendungen sind in diesem Fall auch dann abzugsfähig, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Dazu muss der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt glaubhaft darlegen, dass er in dem Arbeitsraum Leistungen erbringt, die für den von ihm ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Entscheidend ist dabei der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit. Es kann also durchaus sein, dass das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet, obwohl die außerhäusliche Tätigkeit überwiegt. Ein Abzug der Aufwendungen scheidet jedoch aus, wenn der Raum zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er der Erledigung privater Korrespondenz, Aufbewahrung privater Unterlagen dient.

Praxisbeispiel
Das häusliche Arbeitszimmer kann Mittelpunkt sein, wenn ein Arzt oder Psychotherapeut nach erfolgter Praxisabgabe oder Veräußerung (Verkauf) in seinem Arbeitszimmer eine selbständige Gutachtertätigkeit ausübt. In diesem Fall werden nur die Einkünfte aus aktiver Tätigkeit berücksichtigt, nicht die Versorgungsbezüge. Dagegen ist kein Mittelpunkt der Tätigkeit gegeben, wenn ein Arzt Gutachten über die Einstufung der Pflegebedürftigkeit erstellt und dazu die Patienten ausschließlich außerhalb ihres Arbeitszimmers untersucht und vor Ort alle erforderlichen Befunde erhebt.

Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Häuslichen Arbeitszimmer

Übt der steuerpflichtige Arzt oder Psychotherapeut mehrere berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, können die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nach steuerlicher Rechtslage ab 2023 nur dann in voller Höhe abgezogen werden, wenn jede der Tätigkeiten ihren Schwerpunkt im Arbeitszimmer hat. Dazu sind die Aufwendungen auf die einzelnen Tätigkeiten aufzuteilen.

Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Personen

Nutzen mehrere Personen (z.B. Ehepartner des Artzes) dasselbe häusliche Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit für jede einzelne Person zu prüfen. Denn die Erfüllung der Voraussetzungen ist immer von der Tätigkeit der jeweiligen Person abhängig, nicht an das Arbeitszimmer geknüpft. (subjektbezogener Abzug).

Sonderfall: Außerhäusliches Arbeitszimmer

Liegt das Arbeitszimmer außerhalb der Privatwohnung oder außerhalb des Privathauses, können die Aufwendungen in voller Höhe anzuerkennen sein, wenn es sich um ein “außerhäusliches” Arbeitszimmer handelt. Ein außerhäusliches Arbeitszimmer liegt vor, wenn es sich in einem Mehrfamilienhaus befindet und die Räume nicht auf derselben Etage oder direkt neben der Privatwohnung liegen.

Volle Abzugsfähigkeit bei Häuslicher Betriebsstätte

Aufwendungen für einen Betriebsstätten ähnlichen Raum der Wohnung unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer. Sofern dem keine andere Regelungen entgegenstehen, sind die Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Welche Aufwendungen können steuerlich geltend gemacht werden?

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören insbesondere die anteiligen Kosten für:

  • Miete
  • Gebäude-AfA sowie Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung
  • Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind
  • Wasser- und Energiekosten
  • Reinigungskosten, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren,
  • Gebäudeversicherungen
  • Grundsteuer
  • Renovierungskosten.

In voller Höhe abzugsfähig sind dagegen die Kosten für Arbeitsmittel wie z.B. Schreibtische, Regale oder Bürostühle. Voraussetzung ist, dass diese Gegenstände ausschließlich beruflich und betrieblich genutzt werden.

Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann auch eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro angesetzt werden. Bei Nutzung der Jahrespauschale entfällt der Nachweis der tatsächlichen Kosten für das Arbeitszimmer

Die Aufwendungen sind in diesem Fall auch dann abzugsfähig, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Alternativ kann anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen auch ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 EUR geltend gemacht werden. Die Pauschale ist monats- und personenbezogen anzuwenden.

Aufzeichnungspflichten

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer müssen von Anfang an einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind sie auf besonderen Konten der Finanzbuchhaltung zu buchen.

Fazit: Häusliches Arbeitszimmer eines Arztes oder Psychotherapeuten
Nach den gesetzlichen Bestimmungen im Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer eines Arztes oder Psychotherapeuten grundsätzlich dem Privatbereich zuzuordnen.
Ein voller Abzug der anfallenden Kosten für das Arbeitszimmer ist nur dann möglich, wenn der Raum zuhause den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Diese Voraussetzung erfüllen niedergelassene Ärzte mit eigener Praxis selten. Denn in der Regel übt er seine aktive Praxistätigkeit in gemieteten Räumen aus. Nur wenn der Arzt oder Psychotherapeut nach erfolgter Praxisabgabe eine selbstständige Gutachtertätigkeit ausübt kann diese Ausnahmeregelung zur Anwendung kommen. Das Gleiche gilt, wenn er in begrenztem Umfang seine Praxistätigkeit fortführt.
 Anders sieht es bei psychologischen Psychotherapeuten und ärztlichen Psychotherapeuten aus. Da sie in der Regel über kein Personal verfügen und keine aufwändige medizinische Ausstattung benötigen, ist es ihnen möglich, einen Raum ihrer Wohnung oder ihres Wohnhauses für ihre Praxistätigkeit zu nutzen. Gleichzeitig haben sie Publikumsverkehr (Patienten). In diesem Fall ist die Anerkennung des Raums als häusliche Betriebsstätte zu prüfen.
Davon unberührt sind Aufwendungen für Arbeitsmittel, die nicht zu den Kosten der Ausstattung eines Arbeitszimmers zählen. So sind Geräte (PC und Peripheriegeräte), Fachliteratur, Bürobedarf, Büromöbel (Schreibtische, Arbeitsstühle u.a.) in der Regel unproblematisch absetzbar.

Home-Office-Pauschale als Alternative

Wenn der häusliche Raum, in dem die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, nicht als häusliches Arbeitszimmer einzustufen ist, oder das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet, kann von dem Arzt oder Psychotherapeuten nur noch die sog. Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale) steuerlich als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG) wurde die Homeoffice-Pauschale der Pandemiezeit dauerhaft entfristet. Somit ist sie auch für Veranlagungszeiträume ab 2023 anwendbar.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale

Die Voraussetzungen für die Ansetzung der Home-Office-Pauschale wurden mit dem Jahressteuergesetz 2022 neu festgeschrieben.

Seit 2023 ist es nicht mehr erforderlich, dass die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Vielmehr kann die Tagespauschale für jeden Kalendertag in Anspruch genommen werden, an dem die berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, auch wenn dauerhaft ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Es darf in diesem Fall keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht werden. Wird an einem Tag neben der Tätigkeit in der

häuslichen Wohnung auch die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht, scheidet ein Ansatz der Tagespauschale für diesen Tag daher aus. Wird jedoch an einem Tag neben der Tätigkeit in der häuslichen Wohnung eine Auswärtstätigkeit (z.B. ein Besuch bei einem Patienten) durchgeführt, kann die Tagespauschale in Anspruch genommen werden, wenn die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung überwiegt. Ein Abzug von Reisekosten als Betriebsausgaben ist neben der Homeoffice-Pauschale daher künftig möglich.

Steht allerdings für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz dauerhaft zur Verfügung, ist ein Abzug der Homeoffice-Pauschale auch zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.

Höhe der Homeoffice-Pauschale

Die Pauschale beträgt nach Rechtslage ab 2023:

  • 6 EUR pro Arbeitstag
  • maximal kann für 210 Tage pro Kalenderjahr und somit insgesamt maximal 1.260 EUR pro Jahr ein Betriebsausgabenabzug geltend gemacht werden

Neben der Home-Office-Pauschale können die Aufwendungen für Arbeitsmittel (z. B. die Kosten für einen Schreibtisch, Bücherregal oder PC), sowie Telefon-/Internetkosten zusätzlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Nachweispflichten

Eine Aufzeichnungspflicht besteht lediglich für die Anzahl der Tage, an denen die berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und für die die Tagespauschale in Anspruch genommen werden soll. Besondere Formvorschriften bestehen nicht.

Fazit
Da die steuerliche Problematik der Nutzung von betrieblichen oder beruflichen Räumen komplex ist, sollten Sie die Gesamtthematik mit Ihrem Steuerberater ausführlich erörtern: Nicht zuletzt um unangenehmen Überraschungen durch spätere Außenprüfungen der Finanzverwaltung vorzubeugen.

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Geschäftsführerin Marianne Mock aus Hamburg
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