Steuerberater für Zahnärzte

Lassen Sie sich von erfahrenen Branchenexperten unterstützen.

Steuerberater für Zahnärzte

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Branchenexperten unterstützen.

Expertenwissen als Steuerberater für Zahnärzte

Gerade für Zahnärzte lohnt es sich, einen branchenspezialisierten Steuerberater zu haben, weil Besonderheiten und spezielle Anforderungen bestehen. Als Zahnarzt müssen Sie komplexe Entscheidungen treffen, zum Beispiel bei der Praxisgründung oder der laufenden Praxisoptimierung. Um Sie dabei kompetent zu unterstützen und ein optimales Beratungsergebnis zu garantieren ist ein hohes Maß an Branchenkenntnis erforderlich.

Wir sind seit über 30 Jahren als Steuerberater für Zahnärzte in Hamburg und bundesweit tätig. Unsere Erfahrung und tiefgreifendes Know-how bei Fragen rund um die Besteuerung von Zahnärzten ermöglichen die hohe Qualität, die unsere Beratung auszeichnet.

Ihre Vorteile bei Mock-Steuerberatung

Symbol für die Erfahrung der Steuerberatung Mock Hamburg

30 Jahre Praxiserfahrung

Symbol für die persönliche Betreuung der Steuerberatung Mock Hamburg

Persönlicher Steuerberater

Symbol für die individuelle Betreuung der Steuerberatung Mock Hamburg

Individuelle Beratung

Symbol für die vertrauensvolle Zusammenarbeit

Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Telefon

Gute Erreichbarkeit

Unsere Leistungen als Steuerberater für Zahnärzte

Als spezialisierter Steuerberater für das Gesundheitswesen gehen wir bei unserer Beratung auf Ihre individuellen Bedürfnisse als Zahnarzt ein. Durch unsere Branchenexpertise sparen Sie nicht nur Zeit, sondern stehen auch auf der sicheren Seite, wenn es darum geht, dass Buchhaltung, Jahresabschluss und Steuererklärungen ordnungsgemäß und fristgerecht erstellt werden. Durch betriebswirtschaftliche Analysen verschaffen wir Ihnen zudem einen finanziellen Überblick und helfen Ihnen, die Wirtschaftlichkeit Ihrer Praxis zu steigern.

Damit Sie genau die Steuerberatung erhalten, die Sie für Ihre Zahnarztpraxis brauchen, stehen Ihnen verschiedene Leistungspakete zur Verfügung. Diese können Sie individuell nach Ihren Wünschen kombinieren und um Zusatzleistungen ergänzen.

Auszeichnungen Mock Steuerberatung

Zertifiziert für Ihre Steuerberatung.

Wir gehören zu den besten Steuerberatern in Hamburg und sogar bundesweit.

Unsere Referenzen im Gesundheitswesen

Steuerberater Zahnärzte: das müssen Sie als Zahnarzt wissen

Die bisher gängige Form der Zusammenarbeit zwischen Zahnarzt und Steuerberater erfolgte üblicherweise mittels eines Pendelordners, über den die Unterlagen in Papierform ausgetauscht werden. Neben der herkömmlichen Methode des Ausdruckens, Abheftens und zum Steuerberater bringen haben sich allerdings mittlerweile modernere und einfachere Wege der Zusammenarbeit etabliert. Die Umstellung auf eine digitale Zusammenarbeit über das Internet vereinfacht die Prozesse erheblich und bietet Zahnärzten einen nachhaltigen Mehrwert.

  • Flexibilität: Ihre Belege sind überall und jederzeit in Sekundenschnelle verfügbar. Mühsames Suchen in diversen Akten oder Archiven bleibt Ihnen erspart.
  • Kostenersparnis: Bei einer rechtssicheren Archivierung (E-Scan) können Sie Ihre Belege direkt vernichten, sodass Ihr Archiv mit unzähligen Belegordnern entfällt
  • Aktualität: Aktuelle Unternehmenszahlen sind zu jeder Zeit verfügbar. Sie haben immer die neuesten Auswertungen für die Steuerung Ihres Unternehmens zur Verfügung.
  • Effizienz: Profitieren Sie vom digitalen Belegaustausch und geben Sie fällige Zahlungen per Knopfdruck frei, ohne Zahlungsfristen beobachten zu müssen.

Mehr zu den Bestandteilen der digitalen Zusammenarbeit erfahren Sie im Themenbereich Steuerberater Online.

Grundsätzlich richten sich die Honorare Ihres Steuerberater nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater. Die meisten Zahnärzte möchten vor Inanspruchnahme der Leistungen wissen, welche Honorare des Steuerberaters auf sie zukommen. Aus diesem Grund haben wir für Sie unsere Honorarrechner entwickelt. Mit den Honorarrechnern haben Sie die Möglichkeit, die Kosten für Ihre Finanzbuchhaltung, Ihre Lohnbuchhaltung, den Jahresabschluss und die Einkommensteuer ganz bequem im Vorhinein zu ermitteln. Damit werden Unklarheiten bei der Rechnungstellung vermieden und Sie erhalten die maximale Kostentransparenz, damit Sie später keine bösen Überraschungen erleben.

Die Antwort auf die Frage, ob Sie als Zahnarzt zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, ergibt sich aus dem Umsatzsteuergesetz (kurz UStG). Nach § 18 Abs. 3 UStG sind Sie als Unternehmer verpflichtet, für das Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, in der Sie die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu Ihren Gunsten ergibt, selbst berechnen. Als Zahnarzt müssen Sie folglich Ihre steuerpflichtigen und steuerbefreiten Umsätze erklären, die Umsatzsteuer-Voranmeldung erstellen und die Umsatzsteuer selbst berechnen.

Sofern die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro betragen hat, ist der Kalendermonat der Voranmeldungszeitraum. Das bedeutet, dass Sie die Umsätze und die Vorsteuerbeträge monatlich ermitteln und die Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt einreichen müssen.

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und steht folglich den Städten und Gemeinden zu. Aber wer ist überhaupt verpflichtet, Gewerbesteuern zu zahlen? Gewerbesteuerpflichtig sind nur Gewerbetreibende im Sinne des Einkommensteuergesetzes und Kapitalgesellschaften (also zum Beispiel die GmbH). Nach dem Einkommensteuergesetzes liegen gewerbliche Einkünfte vor, wenn ein Betrieb im Wesentlichen mit Gewinnerzielungsabsicht, Nachhaltigkeit, Selbständigkeit und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr handelt. Als niedergelassener und selbständiger Zahnarzt erzielen Sie grundsätzlich keine gewerblichen Einkünfte, weil der Beruf des Zahnarztes im Katalog der freien Berufe explizit aufgeführt ist.

Doch obwohl Ihre Tätigkeit als Zahnarzt prinzipiell der selbständigen Tätigkeit zuzurechnen ist, gibt es einige Fallen, die Sie kennen sollten. Insbesondere Nebentätigkeiten sind häufig Stein des Anstoßes und können eine Gewerbesteuerpflicht auslösen.

Die Gefahr der Gewerbesteuerpflicht besteht zum Beispiel bei folgenden Tätigkeiten:

  • Prophylaxe-Shop: Bereits das entgeltliche Handeln mit Dentalmaterial (zum Beispiel Bürsten und anderen Pflegemitteln) begründet einen Prophylaxe-Shop, der zweifelsfrei gewerblicher Natur ist.
  • Labortätigkeiten für Kollegen: Sofern Sie ein Dentallabor führen, stellt dies eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit dar und führt zu gewerblichen Einkünften.

Wie bei einem klassischen Unternehmen müssen Sie auch für Ihre Zahnarztpraxis wirtschaftliche Entscheidungen treffen. Neben hochwertiger Zahnmedizin ist deshalb auch fundiertes betriebswirtschaftliches Wissen eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Praxisführung. Im Rahmen der Praxisoptimierung wird der Erfolg Ihrer Praxis daher ganzheitlich betrachtet. Ziel ist sowohl die finanzielle Optimierung Ihrer Zahnarztpraxis als auch die Verbesserung des alltäglichen Tätigkeitsumfeldes.

Die Praxisoptimierung beginnt zunächst mit einer Ermittlung des Status quo. Dabei wird aufgedeckt, was bereits gut läuft und wo noch Verbesserungspotenziale liegen. Dazu werden steuerliche und betriebswirtschaftliche Analysen durchgeführt. Mit unseren speziell für Zahnarztpraxen entwickelten betriebswirtschaftliche Auswertungen (kurz BWA) erhalten Sie eine übersichtliche und strukturierte Zusammenfassung Ihrer wirtschaftlichen Kennzahlen. Die Ergebnisse der Analysen besprechen wir mit Ihnen in regelmäßigen Beratungsterminen. Auf dieser Grundlage können Sie Ihre Praxis gezielt steuern und weitreichende Entscheidungen mit der notwendigen Sicherheit treffen.

Die Gründung oder Übernahme einer zahnärztlichen Praxis (auch als Niederlassung bezeichnet) ist ein komplexes Projekt und bindet Sie als Zahnarzt in der Regel für einen langen Zeitraum. Deshalb ist eine kompetente steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung gerade bei der Niederlassung besonders wichtig. Als spezialisierte Steuerberater für Zahnärzte unterstützen wir Sie dabei, die Hürden der Praxisgründung zu überwinden und gewährleisten einen sicheren Start in die Selbstständigkeit.

In der Regel erfolgt die Niederlassung zunächst als Kassenzahnarzt. Die kassenzahnärztliche Praxis kann jedoch bei entsprechender Auslastung jederzeit in eine privatzahnärztliche Praxis gewandelt werden, in dem der Zahnarzt seine Zulassung zurückgibt. Der umgekehrte Weg, direkt eine zahnärztliche Privatpraxis zu eröffnen, wird dagegen eher selten beschritten, ist aber ebenfalls möglich. Als Kassenzahnarzt sind Sie im Vergleich zu anderen Unternehmern stark in das regulierte System des Gesundheitswesens eingebunden. Dennoch sollten Sie sich vor der Niederlassung intensiv mit der Praxiseröffnung auseinandersetzen.

Damit Sie dabei zu jeder Zeit den Durchblick behalten, haben wir hier die 8 wichtigsten Schritte zur Praxisgründung übersichtlich zusammengefasst. Wir hoffen, Ihnen den Einstieg in den Prozess der Niederlassung so zu erleichtern. Bei weiteren Fragen helfen wir Ihnen gern persönlich weiter.

Neugründungen von zahnärztlichen Praxen stellen derzeit eher die Ausnahme dar. Überwiegend erfolgen Praxisgründungen in Form der Praxisübernahme, also der Übernahme einer bereits bestehenden Praxis von einem Berufskollegen an einem durch diesen besetzten Standort. Sowohl die Praxisübernahme als auch die Praxisneugründung bringen unterschiedliche Vor- und Nachteile mit sich. Die Entscheidung sollte daher mit Bedacht getroffen werden. Als erfahrene Steuerberater für Zahnärzte und Existenzgründer stehen wir Ihnen mit unserer Expertise für Fragen zur Entscheidung zwischen Neugründung und Praxisübernahme zur Seite.

Voraussetzung für Ihre erfolgreiche Praxisgründung ist eine intensive, akribische und vollständige Informationsbeschaffung und eine fundierte Wertschöpfungsanalyse. Nicht nur die Auswahl von Standort, Rechtsform und allgemeinem Konzept müssen getroffen werden. Über allem steht zunächst einmal die Überlegung, ob Sie Ihre künftige Tätigkeit als niedergelassener Zahnarzt allein (in Einzelpraxis) oder in Gemeinschaft mit anderen Ärzten ausüben möchten.

Fällt die Wahl auf die gemeinschaftliche Berufsausübung ist der Entscheidungsprozess damit noch nicht am Ende, da verschiedene Formen der Kooperation zur Verfügung stehen. Traditionelle Formen der Zusammenarbeit sind insbesondere die Berufsausübungsgemeinschaft (früher bezeichnet als Gemeinschaftspraxis), die Praxisgemeinschaft und das medizinischen Versorgungszentrum (MVZ). Wir haben für Sie alle Besonderheiten sowie Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Praxisformen zusammengestellt. Lassen Sie sich vor Ort von uns beraten, welche Kooperationsform am besten zu Ihnen passt.

Wir beraten Sie gerne

Sie sind auf der Suche nach einem kompetenten Steuerberater für Zahnärzte? Unsere langjährige Erfahrung als Branchenexperten für das Gesundheitswesen ermöglicht die hohe Qualität, die unsere Beratung auszeichnet. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren und profitieren von einer kostenfreien Erstberatung.

Marianne Mock – Steuerberaterin

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