Die Umsatzsteuer bei Arzt, Zahnarzt & Physiotherapie

Die Umsatzsteuer bei Arzt, Zahnarzt & Physiotherapie

Für Sie als Arzt, Zahnarzt oder Physiotherapeut birgt die Umsatzsteuer eine Vielzahl steuerlicher Tücken. Jede heilberufliche Behandlung muss individuell gewürdigt werden. Fehler bei der steuerlichen Beratung können Sie die Umsatzsteuerbefreiung kosten. In diesem Beitrag erfahren Sie daher, worauf Sie bei der Umsatzsteuer achten müssen.
Inhaltsverzeichnis

Wie unterstützen wir Sie als Arzt, Zahnarzt oder Physiotherapeut bei der Umsatzsteuer

Die umsatzsteuerlichen Vorschriften für Ärzte und Heilberufe sind komplex und bergen spezielle Herausforderungen bei der Besteuerung von Heilbehandlungen. Durch die Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts in der Europäischen Union sind neben deutschem Recht auch internationale Vorgaben, wie insbesondere die Mehrwertsteuersystemrichtlinie, zu beachten. Schließlich gehört zum systematischen Kontext des deutschen Umsatzsteuerrechts auch das Verfassungsrecht, das insbesondere dann eingreift, wenn das vorrangige europäische Unionsrecht keine zwingende Regelung vorgibt. 

Im Ergebnis birgt die Umsatzsteuer für Ärzte Zahnärzte und Physiotherapeuten eine Vielzahl steuerlicher Tücken. Jede heilberufliche Behandlung muss individuell gewürdigt werden. Fehler bei der steuerlichen Beratung können Ärzte die Umsatzsteuerbefreiung kosten. Deshalb ist eine umfassende und rechtssichere Steuerberatung im Bereich des Gesundheitswesens besonders wichtig. 

Als erfahrene Steuerberater für Ärzte mit Fokus auf die Steuerberatung für Zahnärzte sowie die Steuerberatung für Physiotherapeuten stehen wir Ihnen für Fragen zur Umsatzsteuer mit unserer Expertise zur Seite.

Ihre Vorteile bei Mock-Steuerberatung

  • Professionelle Steuerberatung zur Umsatzsteuer für Ärzte, Zahnärzte und Heilberufe in Hamburg
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Unterliegen Ärzte, Zahnärzte und Heilberufler mit ihren Umsätzen der Umsatzsteuer?

Nach dem Umsatzsteuergesetz ist jeder Arzt und jeder Heilberufler, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, ein Unternehmer. Das Unternehmen umfasst für Zwecke der Umsatzsteuer die gesamte berufliche (oder je nach Praxisform auch gewerbliche) Tätigkeit des Arztes.

Umsatzsteuerbare Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften

Als berufliche Tätigkeit gilt jede nachhaltige Tätigkeit, die der Erzielung von Einnahmen dient. Die Absicht oder das Ziel, Gewinne zu erzielen, ist keine Voraussetzung für die berufliche Tätigkeit. Als nachhaltig ausgeübt gilt eine Tätigkeit, wenn man davon ausgehen kann, dass eine Wiederholungsabsicht besteht. 

Insofern gelten für Ärzte und Heilberufe die allgemeinen Grundsätze der Umsatzsteuer. Im Regelfall werden die Leistungen im Inland gegen Entgelt erbracht, sodass steuerbare Umsätze vorliegen (§ 1 UStG), die grundsätzlich auch der Umsatzsteuer unterliegen.

Aber: Umsatzsteuerbefreiung zu prüfen

Es ist allerdings zu prüfen, ob für diese grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegenden Umsätze eine Steuerbefreiung vorliegt (nach § 4 UStG). Gibt es für die Umsätze keine Steuerbefreiung, liegen steuerpflichtige Umsätze vor. Dann ist zu prüfen, welcher Steuersatz für die Umsätze gilt, der normale Umsatzsteuersatz (19 %) oder der ermäßigte Steuersatz (7 %). Dies ist beim Finanzamt zu erfragen.

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Der Vorsteuerabzug als Arzt, Zahnarzt und Physiotherapeut

Im Hinblick auf den Vorsteuerabzug gelten für Ärzte und Heilberufe die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (§ 15 UStG). Das bedeutet:

  • Sofern steuerfreie Leistungen erbracht werden, ist auch der Vorsteuerabzug im Regelfall ausgeschlossen.
  • Sofern steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen erbracht werden, muss eine Aufteilung des Vorsteuerabzuges erfolgen. In der Praxis muss die Vorsteuer hierfür auf ein Konto gebucht werden, auf dem die Aufteilung der Vorsteuer möglich ist. Die nicht abzugsfähige Vorsteuer stellt Aufwand dar.

Welche Möglichkeiten bieten sich Ärzten Zahnärzten und Heilberuflern zur Befreiung von der Umsatzsteuer?

Ärzte und Heilberufe erzielen im Regelfall steuerbare Umsätze, die grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen. Oftmals können aber die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt werden, sodass im Ergebnis keine Umsatzsteuer einbehalten und abgeführt werden muss. Eine Steuerbefreiung für Ärzte und Physiotherapeuten kommt insbesondere nach dem § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen) Nr. 14a oder 14b UStG in Betracht. Dort heißt es:

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

14. a) Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat;

14. b) Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von

aa) zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

(…)

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 a UStG umfasst also Leistungen, die aufgrund einer Vertrauensbeziehung zwischen Patient und behandelndem Arzt zustande kommen. Hierfür kommen Behandlungen von Ärzten, Zahnärzten, Physiotherapeuten, Heilpraktikern, Hebammen und ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten in Frage.

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 b UStG stellt dagegen auf Leistungen ab, die eine solche persönliche Leistungsbeziehung nicht beinhalten. Hierunter fällt daher die Krankenhausbehandlung als solche. Diese beinhaltet alle Leistungen einschließlich Verpflegung, Unterbringung und medizinischen Behandlungen.

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Tipp: Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch, um Ihre Fragen zur Umsatzsteuer individuell zu klären und mehr über die Möglichkeiten der Umsatzsteuerbefreiung für Ihre Praxis zu erfahren.

Welche Voraussetzungen bestehen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 a) Umsatzsteuergesetz?

Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 a UStG werden zwei Voraussetzungen genannt. Zum einen muss es sich um eine Heilbehandlung mit therapeutischem Ziel als Leistung handeln und zum anderen muss ein Befähigungsnachweis des Leistungserbringers vorliegen.

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Hier ist zu beachten, dass der umsatzsteuerliche Begriff der Heilbehandlung unabhängig von der ertragsteuerlichen Definition der heilberuflichen Tätigkeit auszulegen ist. Dies liegt darin begründet, dass das Umsatzsteuerrecht im Gegensatz zum Einkommensteuergesetz eine europäische Quelle hat und kein rein deutsches Recht ist. 

Praxistipp: Zwar stimmen die Definitionen aus Umsatz- und Einkommensteuergesetz in der Regel überein, in Grenz- und Verflechtungsfällen können sich aber durchaus Unterschiede ergeben.

Voraussetzung 1: Befähigungsnachweis des Leistungserbringers

Das europäische Recht (Art. 132 MWSt-Systemrichtlinie) geht von einem ärztlichen oder arztähnlichen Beruf aus. Deutschland verbleibt bei der Umsetzung dieser europäischen Vorgabe ein gewisser Spielraum. In der Praxis wird für den Befähigungsnachweis auf die Zulassung als Arzt abgestellt. 

Bei Ärzten und Zahnärzten ist dieses Kriterium daher in der Regel unproblematisch. Anders ist es bei den sonstigen Heilberufen und Heilhilfsberufen. Eine berufsrechtliche Regelung präzisiert den Inhalt der von Umsatzsteuer befreiten Tätigkeit. 

Praxistipp: Mit wachsendem Abstand zum Leitbild des Arztes wird die Voraussetzung des Befähigungsnachweises daher schwieriger zu erfüllen.

Voraussetzung 2: Leistung, die als Heilbehandlung zu qualifizieren ist

Neben dem Befähigungsnachweis ist die zweite Voraussetzung für die Steuerbefreiung eine Leistung, die als Heilbehandlung mit therapeutischem Ziel zu qualifizieren ist. Als Heilbehandlung sind nach Ansicht der Finanzverwaltung alle Maßnahmen zu qualifizieren, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen dienen, einschließlich der vorbeugenden Gesundheitspflege. 

Erforderlich sind eine medizinische Indikation und ein therapeutisches Ziel. Unter den Begriff der Heilbehandlungen fallen insofern neben Untersuchungen und konkreten Heilbehandlungen auch Patienten bezogene Gutachten und andere typische Nebenleistungen. 

Praxistipp: Ferner zählen auch die sogenannten individuellen Gesundheitsleistungen (iGeL) zu den Heilbehandlungen. Zwar ist die Kostenübernahme durch eine gesetzliche Krankenkasse ein erhebliches Indiz für das Vorliegen einer Heilbehandlung, die Anerkennung der Behandlung durch Sozialversicherungen ist aber keine zwingende Voraussetzung.

Der Begriff der heilberuflichen Tätigkeit ist tätigkeitsbezogen zu verstehen. Das bedeutet, nicht alles, was Angehörige von Heilberufen beruflich tun, fällt auch automatisch unter die Umsatzsteuerbefreiung. Erfasst sind nur diejenigen Umsätze, welche die genannte Definition der Heilbehandlungen erfüllen. 

Praxistipp: Leistungen, die lediglich mittelbar bzw. in einem entfernten Zusammenhang mit der ärztlichen Leistung stehen (z.B. die Vermietung von Räumen oder medizinischem Gerät), sind dagegen nicht von der Umsatzsteuer befreit.

Praxistipps für Ärzte, Zahnärzte und Physiotherapeuten zur Umsatzsteuerbefreiung

Die Umsatzsteuer birgt für Ärzte, Zahnärzte und Physiotherapeuten eine Vielzahl steuerlicher Tücken, weshalb jede heilberufliche Behandlung individuell gewürdigt werden muss. Trotzdem haben wir hier einige Tipps und Hinweise zur Umsatzsteuer zusammengetragen, die in der Praxis besonders häufig vorkommen:

  • Das Umsatzsteuergesetz räumt freiberuflich tätigen Ärzten, Zahnärzten und Physiotherapeuten auf Antrag das Wahlrecht ein, die Umsätze nicht nach vereinbarten, sondern nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Wechsel von Soll- zur Ist-Besteuerung). Als Ihr Steuerberater für Freiberufler in Hamburg zeigen wir Ihnen, wie Sie dieses Wahlrecht für Ihre Praxis nutzen können. Das hat für Sie den Vorteil, dass die Umsatzsteuer erst dann gezahlt werden muss, wenn das Geld tatsächlich auf dem Konto eingegangen ist. Somit können Liquiditätsengpässe vermieden werden. Auch bei Zahlungsausfällen ist die Ist-Versteuerung von Vorteil. Natürlich können sich auch Soll-Versteuerer in diesem Fall die zu viel gezahlte Umsatzsteuer wieder zurückholen, aber als Ist-Versteuerer musste man die Umsatzsteuer gar nicht erst zahlen.
  • Bei individuellen Gesundheitsleistungen (iGeL) sollte darauf geachtet werden, dass Aufzeichnungen hinsichtlich des therapeutischen Endziels vorliegen. Zwar spricht aus Sicht der Finanzverwaltung eine fehlende Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse erstmal gegen das Vorliegen eines therapeutischen Ziels, allerdings können Ärzte die Umsatzsteuerbefreiung erfüllen, wenn sie mit den entsprechenden Aufzeichnungen nachweisen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
  • Wenn Ärzte als Gutachter oder in der Labormedizin arbeiten, ist die Tätigkeit für die Umsatzsteuer vor dem Hintergrund der medizinischen Indikation zu würdigen. Während für die Abgrenzung zwischen dem Arzt als Freiberufler und dem Gewerbebetrieb im Einkommensteuerrecht auf das Verhältnis zwischen Arzt und Mitarbeitern geschaut wird, kommt es für die Steuerbefreiung im Umsatzsteuerrecht auf das Verhältnis zwischen Arzt und Patienten an. Steht die gutachterliche Tätigkeit in einem unmittelbaren und konkreten Zusammenhang mit der Erkrankung eines Patienten, ist die gutachterliche Tätigkeit des Arztes umsatzsteuerfrei. Gibt es dagegen keinen konkreten Bezug auf einen bestimmten Krankheitsfall (wie zum Beispiel bei fallübergreifenden Gutachten für die pharmazeutische Industrie), liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor.
  • Auch im Bereich der Schönheitschirurgie kommt es für die Umsatzsteuerbefreiung darauf an, ob die Eingriffe medizinisch indiziert sind. Die Schönheitschirurgie ist zwar Ärzten vorbehalten, im Unterschied zu rekonstruktiver oder konstruktiver Chirurgie und Verbrennungschirurgie allerdings in der Regel nicht medizinisch indiziert (abgesehen von wenigen Extremfällen wie „gesundheitsstörender Hässlichkeit“ durch „abartige Verfettung“). Allgemeine Schönheitsoperationen, wie das Liften von Fältchen oder vergleichbare Eingriffe, sind daher zum vollen Umsatzsteuersatz steuerpflichtig.

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