Geschenke versteuern in der Arztpraxis

Geschenke versteuern in der Arztpraxis

Inhaltsverzeichnis

Geschenke im Steuerrecht

Geschenke, die ein Arzt seinen Mitarbeitern oder Geschäftspartnern zukommen lässt, unterliegen strengen steuerrechtlichen Regelungen. Erhält der Arzt selbst von Patienten oder Geschäftspartnern (z.B. Pharmaunternehmen) Geschenke, gilt es die berufsrechtlichen und strafrechtlichen Regelungen einzuhalten.

Unter welchen Voraussetzungen der Praxisinhaber Geschenke gewinnmindernd als Betriebsausgaben versteuern kann, und welche steuerrechtlichen Regelungen er dabei beachten muss, damit die Geschenke für die Beschenkten steuerfrei sind, behandelt der nachfolgende Text. Auf die berufs- und strafrechtlichen Vorgaben bei der Annahme von Geschenken, die zu beachten sind, wird im Anschluss daran verwiesen.

1 Geschenk – eine Begriffsklärung

Geschenke sind alle unentgeltlichen Zuwendungen, die nicht als Gegenleistung für bestimmte Leistungen des Empfängers gedacht sind und auch nicht in unmittelbarem zeitlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang mit solchen Gegenleistungen stehen. Entscheidend ist hier das Kriterium der Unentgeltlichkeit. Die Zuwendung muss für den Beschenkten einen wirtschaftlichen (vermögenswerten) Vorteil bedeuten, ihn bereichern. Die Bereicherung kann erfolgen durch Geldgeschenke, Sachgeschenke, Gewährung von Dienstleistungen, Warengutscheinen, u.a. Daraus folgt, dass alle Zuwendungen, seien es Sach- oder Geldzuwendungen, denen eine konkrete Gegenleistung gegenübersteht, keine Geschenke sind.

2 Geschenke als Betriebsausgabe in der Arztpraxis

Geschenke sind nur dann als Betriebsausgabe abziehbar, wenn sie betrieblich oder beruflich veranlasst sind. Geschenke, die der Praxisinhaber teilweise oder ganz aus privaten Gründen getätigt hat, können dagegen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden – sie sind den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Für Geschenke besteht eine gesetzliche Abzugsbeschränkung:

  • Aufwendungen für betrieblich veranlasste Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer sind, dürfen nur abgezogen werden, wenn sie pro Jahr und Empfänger 50 Euro nicht übersteigen
  • Geschenke an Arbeitnehmer sind dagegen in voller Höhe abziehbar. Allerdings besteht hier die Gefahr einer Lohnsteuerpflicht
  • die Finanzbehörden können der Abzug als Betriebsausgabe verweigern, wenn für die Geschenkaufwendungen keine gesonderten Aufzeichnungen bestehen

Grundsätzlich ist zwischen Geschenken an Mitarbeiter und Geschenken für Geschäftspartner zu unterscheiden.  

Geschenke für Mitarbeiter in der Arztpraxis

Niedergelassene Ärzte können als Arbeitgeber Zuwendungen an ihre Angestellten ohne Einschränkung als Betriebsausgaben abziehen, wenn die Zuwendungen ausschließlich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind.

Zu berücksichtigen sind dabei immer die lohnsteuerlichen Regelungen:

  • Geldzuwendungen an Arbeitnehmer sind immer lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und nicht als Geschenke zu versteuern
  • Sachzuwendungen sind nur dann lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie keine Aufmerksamkeiten sind oder sie den Wert von 50 Euro überschreiten

1 Aufmerksamkeiten für Arbeitnehmer

Aufmerksamkeiten sind nach dem Steuerrecht alle Sachzuwendungen des Arbeitgebers, die er seinen Arbeitnehmern aus einem persönlichen Anlass (z.B. Geburtstag, Heirat) gewährt und die den Wert von 60 Euro pro Geschenk nicht übersteigen und nur zu einer unerheblichen Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Zu den Aufmerksamkeiten zählen z. B. Blumen, Genussmittel oder Bücher. Die Wertgrenze von 60 Euro gilt dabei anlassbezogen. Liegen in einem Monat oder Jahr mehrere verschiedene persönliche Anlässe vor, bleiben die Sachgeschenke zu jedem dieser Anlässe von der Besteuerung ausgenommen, solange jede einzelne Sachzuwendung die Freigrenze nicht übersteigt. Diese Aufmerksamkeiten sind nicht Bestandteil des Arbeitslohns und auch nicht sozialversicherungspflichtig. Überschreitet die Sachzuwendung allerdings die Freigrenze von 60 Euro nur um einen Cent, so führt dies dazu dass das Geschenk als Arbeitslohn zu versteuern ist, sowie zur Sozialabgabenpflicht.

Zu den steuerfreien Aufmerksamkeiten zählen auch Getränke und Genussmittel (Kaffee, Tee, Gebäck), die der Arbeitgeber, hier der Arzt, seinen Mitarbeitern zum Verzehr in der Praxis unentgeltlich überlässt. Das Gleiche gilt für Speisen, wenn ein betriebliches Interesse vorliegt (z.B. bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen oder Fortbildungsveranstaltungen) und ihr Wert nicht höher als 60 Euro ist. Aufmerksamkeiten sind als Betriebsausgaben in voller Höhe abzugsfähig.

2 Monatliche Sachleistungen an Arbeitnehmer (bis 50 Euro)

Zusätzlich zu den vorgenannten Aufmerksamkeiten kann der Arzt als Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ohne jeden Anlass einmal im Monat Sachbezüge im Wert von 50 Euro brutto zuwenden. Die Zuwendung kann auch in Form eines Gutscheins erfolgen (z. B. Tankgutscheine oder Warengutscheine). Auch diese freiwilligen Sozialleistungen sind bis zu einem Wert von 50 Euro steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Sie können in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

3 Betriebliche Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer

Über die Aufmerksamkeiten hinaus kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer betriebliche Sachzuwendungen bis 10.000 Euro (brutto) pro Jahr zukommen lassen. Die Sachzuwendungen sind sozialversicherungspflichtig, wenn es sich nicht um monatlich regelmäßig wiederkehrende Zuwendungen handelt. 

Geschenke an Geschäftspartner der Arztpraxis

Geschenke an Geschäftspartner können bis zu 50 Euro pro Person und Jahr von dem Schenkenden gewinnmindernd als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie betrieblich veranlasst sind und ohne Gegenleistung erfolgen. Das gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen. (bisher 35 EUR) Einen Hinweis auf die Frage, ob eine private oder betriebliche Veranlassung der Zuwendung zugrunde liegt, gibt u.a. der Beschenkte: so erfolgen Geschenke an Geschäftspartner in der Regel aus betrieblicher Veranlassung, da der Schenkende mit ihnen eine Geschäftsbeziehung anzubahnen oder zu vertiefen sucht.

1 Berechnung der Freigrenze

Bei der Wertgrenze von 50 Euro handelt es sich um eine Freigrenze. Sobald die Aufwendungen für Geschenke an eine Person pro Jahr mehr als 50 Euro betragen, sind die Geschenke in voller Höhen nicht mehr als abziehbare Betriebsausgabe zu versteuern. Für die Prüfung der 50 Euro-Grenze sind alle Geschenke eines Jahres an eine Person zusammenzurechnen.

Für die Berechnung der Freigrenze sind die Anschaffungs-oder Herstellungskosten des Geschenkes maßgeblich. Verpackungs- und Versandkosten die im Rahmen der Schenkung anfallen, sind nicht in die 50 Euro -Grenze einzubeziehen. Die 50 Euro-Grenze ist bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern – dazu zählen in der Regel auch Ärzte – als Bruttobetrag zu verstehen. Ist der Praxisinhaber allerdings umsatzsteuerpflichtig oder hat er zur Umsatzsteuer optiert und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt, so hat er den Nettobetrag anzusetzen. Sollten die Aufwendungen die Freigrenze überschreiten, sind auch die darauf anfallenden Vorsteuern trotz Vorsteuerabzugsberechtigung nicht abzugsfähig.

2 Geschenke an Geschäftspartner über 50 Euro

Überschreitet das Geschenk die Freigrenze von 50 Euro, darf es den steuerlichen Gewinn nicht mindern, der Betriebsausgabenabzug entfällt insgesamt. Auch die Vorsteuer aus dem Kauf des Geschenks kann nicht abgezogen werden. Der schenkende Unternehmer kann das Geschenk pauschal versteuern, oder der Beschenkte versteuert das Geschenk selbst mit seinem individuellen Steuersatz.

Ausnahme: Ausschließlich betrieblich genutzte Geschenke

Von der Abzugsbeschränkung als Betriebsausgabe ausgenommen sind alle Sachzuwendungen, die beim Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt werden können (z.B. der Arztkoffer für den Arzt). Sie dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, auch wenn ihr Wert pro Person und Jahr mehr als 50 Euro beträgt. Es besteht keine Wertgrenze. So können etwa Hersteller pharmazeutischer Erzeugnisse Aufwendungen für Arztpraxisgegenstände, die sie Ärzten unentgeltlich überlassen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. 

3 Aufzeichnungspflicht für Geschenke in der Arztpraxis

Die Aufwendungen für Geschenke sind nur dann als abzugsfähige Betriebsausgabe zu versteuern, wenn der Schenkende sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzeichnet, sowie fortlaufend und zeitnah erfasst. Bei sog. Werbegeschenken mit Anschaffungskosten unter 10 Euro, deren Wert pro Empfänger 50 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt, ist die Namensangabe des Empfängers nicht notwendig. Der Schenkende muss die Werbegeschenke dennoch einzeln und getrennt von den anderen Betriebsausgaben erfassen. Die Finanzbehörde kann vom Schenkenden verlangen, dass er den Empfänger der Zuwendung genau benennt. Beachtet dieser die Aufzeichnungspflicht nicht, kann ihm die Finanzbehörde den Betriebsausgabenabzug verweigern.

Steuerliche Behandlung der Geschenke beim Empfänger

Wenn der Empfänger des Geschenks Unternehmer ist, muss er das Geschenk als Betriebseinnahme versteuern. Das gilt unabhängig davon, ob der schenkende Unternehmer das Geschenk als Betriebsausgabe abziehen kann. Voraussetzung für die Steuerpflicht ist, dass das Geschenk aus betrieblichen oder beruflichem Anlass dem Beschenkten zugewendet wurde. Der Wert des Geschenkes ist dabei mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen.

Pauschalversteuerung von Geschenken

Damit das Finanzamt dem Beschenkten nicht die Freude über das Geschenk nimmt, kann der Schenkende die Sachgeschenke an Geschäftspartner, Mitarbeiter und andere Dritte pauschal mit
30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gemäß § 37b EStG übernehmen. Oft kann der Empfänger den Wert der Sachzuwendung nur unter Schwierigkeiten zu ermitteln. Die Vorschrift soll das Besteuerungsverfahren vereinfachen und für alle Beteiligten Rechtssicherheit schaffen.

Entscheidet sich der schenkende Unternehmer für die pauschale Besteuerung der Sachgeschenke, muss er alle Geschenke eines Wirtschaftsjahres pauschal versteuern. Gleichzeitig muss er muss den Empfänger über die Steuerpauschalierung informieren. Voraussetzung für die Wahl der Pauschalversteuerung ist, dass die Aufwendungen je Empfänger (Arbeitnehmer oder Geschäftsfreund) und Wirtschaftsjahr oder die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000 Euro nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage für die vom schenkenden Unternehmer zu tragende Pauschalsteuer sind die tatsächlichen Kosten einschließlich der Umsatzsteuer. Ausgenommen sind von der Bemessungsgrundlage alle Streuwerbeartikel und Zugaben, die als Sachzuwendungen neben einer Hauptleistung ohne besonderes Entgelt gewährt werden. (keine Geschenke)

Übernimmt der zuwendende Unternehmer die Pauschalsteuer, muss der Empfänger den Wert der Sachgeschenke den Wert der Geschenke nicht in seine Gewinnermittlung miteinzubeziehen, d.h. die Geschenke nicht als Betriebseinnahme versteuern – die Pauschalierung hat somit abgeltende Wirkung.

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Geschenken 

Für Ärzte oder andere Heilberufler, die nur umsatzsteuerfreie Umsätze tätigen, ist die Frage nach den umsatzsteuerlichen Regelungen ohne Bedeutung

Ist der Arzt hingegen aufgrund der Höhe seiner steuerpflichtigen Umsätze umsatzsteuerpflichtig oder hat er zur Umsatzsteuer optiert, sind umsatzsteuerrechtlich zwei Fragen für ihn relevant: 

  1. Ist aus der Anschaffung der Geschenke der Vorsteuerabzug zulässig?
  2. Wenn ja, löst die Schenkung selbst einen steuerpflichtigen Umsatz aus und führt sie somit zur Entstehung von Umsatzsteuer, d.h. muss die Zuwendung vom Schenkenden selbst der Umsatzsteuer unterworfen werden?

1 Umsatzsteuerliche Behandlung von Geschenken an Mitarbeiter

Sachzuwendungen an Mitarbeiter sind umsatzsteuerbar, wenn sie unentgeltlich sind, das heißt, wenn sie keine Vergütung für die Dienstleistung des Arbeitnehmers darstellen und aus unternehmerischen Gründen erfolgen. 

Lässt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter aus betrieblicher Veranlassung ein Geschenk zusätzlich zum Arbeitslohn zukommen, ist die Schenkung also im überwiegenden Eigeninteresse des Unternehmens erfolgt, ist er berechtigt die beim Einkauf in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Das Gleiche gilt für sog. Aufmerksamkeiten, bei denen es sich um betrieblich veranlasste Sachzuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer handelt. Bei der Zuwendung liegen jedoch keine umsatzsteuerbaren Umsätze vor.

Wird die Freigrenze von 60 Euro für Aufmerksamkeiten aus besonderem Anlass überschritten und beabsichtigt der Unternehmer bereits beim Einkauf der Geschenke, dass der Gegenstand dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Sachzuwendung für dessen privaten Bedarf zugewendet werden soll, entfällt mangels unternehmerischer Veranlassung sowohl der Vorsteuerabzug beim Wareneinkauf als auch die Umsatzbesteuerung der Sachzuwendung.

2 Umsatzsteuerliche Behandlung von Geschenken an Geschäftsfreunde

Bei Geschenken an Geschäftsfreunde, Patienten, Lieferanten u.a. ist zu differenzieren:

Bei betrieblich veranlassten Geschenken, von geringem Wert bis max. 50 Euro ist die Vorsteuer auf die Anschaffungskosten abziehbar und abzugsfähig. Bei der Schenkung handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Wertabgabe, sie unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

Geschenke über 50 Euro (netto), die der Empfänger nicht ausschließlich betrieblich nutzt, sind vom Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen. Es unterbleibt damit auch die umsatzsteuerpflichtige Entnahmebesteuerung. Für Geschenke über 50 Euro an Geschäftsfreunde, die beim Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt werden, ist die Vorsteuer auf die Anschaffungskosten abziehbar, gleichzeitig unterliegt die Schenkung als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. (bitte überprüfen)

Annahme von Geschenken in der Arztpraxis

Bei der Annahme von Geschenken sind nicht nur steuerrechtliche, sondern auch berufsrechtliche und strafrechtliche Vorgaben zu beachten.

1 Annahme von Patientengeschenken

Die Annahme von Geschenken dankbarer Patienten ist nicht unproblematisch. Nach der Musterberufsordnung, § 32, Abs.1 M-BO, dürfen Ärzte von Patienten oder Anderen keine Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte fordern oder sich oder Dritten versprechen zu lassen oder annehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst ist.

Ähnliche Regelungen finden sich in den Landesberufsverordnungen und im Vertragsarztrecht. Unerheblich ist dabei, dass das Geschenk tatsächlich Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Arztes genommen hat. Das heißt, dass der Arzt diesen Patienten z.B. bei der Behandlung bevorzugt. Es reicht bereits der Eindruck, der beim einem objektivem Dritten entsteht. Alle Geschenke, die über einen sozialadäquaten Umfang hinausgehen, sollten vermieden werden. Als sozialadäquat gelten Werbegeschenke oder kleine Präsente. Die Annahme von Geschenken, die unter der aus dem Steuerrecht abgeleiteten Geringfügigkeitsgrenze von 50 Euro liegen, ist die Annahme in der Regel unbedenklich. Allerdings sollte Beschenkte beachten, dass Geschenke bereits ab einem Wert von 10 Euro der Einkommenssteuerpflicht unterliegen können.

2 Geschenke von Geschäftspartnern

Berufsrechtliche Regelungen

§ 32 M-BO (Berufsmusterverordnung) enthält auch die maßgeblichen Regelungen für erlaubte bzw. unerlaubte einseitige Zuwendungen von Dritten, wie Pharmaunternehmen oder Medizingeräteherstellern an Ärzte. Das Verbot von unerlaubten Zuwendungen umfasst sowohl direkt und indirekt erhaltene Geschenke an den Arzt. Aber auch mittelbare und unmittelbare Vorteile – verstanden als Leistungen, auf die der Arzt keinen rechtlichen Anspruch hat – sind damit eingeschlossen.

Diese Tatbestandvoraussetzung kann schon erfüllt sein bei Einladungen z.B. von Pharmaunternehmen zu Sport- oder kulturellen Veranstaltungen, bei der Übernahme von Bewirtungs- oder Reisekosten. Der Eindruck eines objektiven Dritten, dass durch das Geschenk oder den Vorteil der Arzt in der Unabhängigkeit seiner ärztlichen Entscheidung beeinflusst ist – eine weitere Voraussetzung für einen berufsrechtlichen Verstoß – kann schon bei dem Bestehen regelmäßiger Geschäftsbeziehungen und Geschenken entstehen. Eine Ausnahme gilt für die Teilnahme an wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen. Danach ist die Annahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe nicht berufswidrig, wenn der Praxisinhaber diese ausschließlich für berufsbezogene Fortbildungen verwendet. Der Praxisinhaber darf von Dritten nur noch Übernahme der notwendigen Reisekosten annehmen (2. Klasse, Standardzimmer). 

Strafrechtliche Regelungen

Mit dem § 299a StGB ist seit 2016 ein neuer Straftatbestand zur Bestechlichkeit im Gesundheitswesen in Kraft getreten. Die Regelung stellt unter Strafe, wenn ein Arzt im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich selbst oder einen Dritten als Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, z.B. für die Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder die Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial.

Dieser Tatbestand betrifft sowohl niedergelassene als auch angestellte Ärzte. Die strafrechtliche Sanktion greift nur, wenn die Annahme des Vorteils eine Gegenleistung für die Bevorzugung eines Marktteilnehmers ist. Bevorzugung meint in diesem Zusammenhang die sachfremde Entscheidung zwischen mindestens zwei Bewerbern. Genauer: Ärzte dürfen Zuwendungen etwa von Pharmaunternehmen annehmen, allerdings nicht als Gegenleistung für das Verordnen eines Präparates des Unternehmens. Strafrechtlich unproblematisch, da sozialadäquat, dürften die allgemein üblichen, einmaligen Werbegeschenke von Pharmaunternehmen oder Medizingeräteherstellern mit einem Wert von zehn bis maximal fünfzig Euro sein. Die Wertgrenze ist jedoch nicht festgelegt und bedarf der Einzelfallprüfung. Folglich ist dringend darauf zu achten, dass Ärzte sich bei der Behandlung insbesondere bei Verordnungs- und Bezugsentscheidungen ausschließlich an den medizinischen Erfordernissen der Behandlung orientieren. Um berufs- und / oder strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollten sie 

  1. gegenüber den Ärztekammern alle Kooperationen, die Sach-oder Geldzuwendungen zur Folge haben, anzeigen
  2. auf die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung achten
  3. ärztliche Entscheidungen, Leistungen und Zuwendungen trennen
  4. Kooperationen und Leistungen schriftlich dokumentieren.

Fazit: .Jeder niedergelassene Arzt sollte vor der Entgegennahme von Zuwendungen Dritter, Pharmaunternehmen, Medizinproduktehersteller u.a., prüfen, ob dies als Gegenleistung für eine Bevorzugung angesehen werden kann und dies im Zweifel von einem Anwalt prüfen lassen.

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