Wie unterstützen wir Sie als freiberuflichen Arzt bei der Vermeidung der Gewerbesteuer?
Die steuerlichen Vorschriften für Ärzte, Zahnärzte und Heilberufe in Deutschland sind komplex und bergen spezielle Herausforderungen bei der Besteuerung von Heilbehandlungen. Ein großes Risiko ist die sogenannte gewerbliche Infektion der Arztpraxis. Diese hat zur Folge, dass Sie als Arzt auch Gewerbesteuer für die Gewinne aus der „normalen Behandlung“ der Patienten zahlen müssen.
Tatsächlich steht die Abgrenzung von Einkünften aus der selbstständigen Tätigkeit eines Freiberuflers und gewerblichen Einkünften hinter einem Großteil der Rechtsfragen, die die Besteuerung von Ärzten betreffen. Für den Arzt als Freiberufler ist die Abgrenzung so wichtig, weil hiervon abhängt, ob Gewerbesteuer gezahlt werden muss und welche Gewinnermittlungsmethode anzuwenden ist (Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanzierung).
Als erfahrene Steuerberater für Ärzte & Steuerberater für Zahnärzte sind wir uns dieser Problematik und den damit zusammenhängenden Risiken bewusst und stehen Ihnen für Fragen mit unserer Expertise zur Seite.
Ihre Vorteile bei Mock-Steuerberatung
- Professionelle Steuerberatung zur Vermeidung der Gewerbesteuerpflicht für Ärzte, Zahnärzte und Heilberufe in Hamburg
- Profitieren Sie von unserer Erfahrung mit den speziellen gewerbesteuerlichen Tücken bei Heilbehandlungen und minimieren Sie Ihre Risiken
- Individuelle Beratung zur Abgrenzung zwischen der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit und der gewerblichen Tätigkeit
- Lassen Sie sich bei wichtigen Entscheidungen unterstützten und vermeiden Sie die Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus Ihrer ärztlichen Tätigkeit
Welche Tätigkeiten fallen unter den freien Beruf des Arztes oder Zahnarztes?
Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof haben den Beruf des Arztes und Zahnarztes aus steuerlicher Sicht nicht definiert. Allerdings hat die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung im Rahmen eines Schreibens hierzu verfasst, wonach derjenige Arzt ist, dessen Tätigkeit der Feststellung, Heilung und Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen dient.
Praxistipp: Dazu gehören auch Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege, wie zum Beispiel Voruntersuchungen. In der Praxis wird hierfür auf die Approbation abgestellt.
Welche Voraussetzungen müssen für die freiberufliche Tätigkeit als Arzt oder Zahnarzt erfüllt sein?
Dem Leitbild der Eigenverantwortlichkeit folgend stellen nicht nur Einkünfte aus Tätigkeiten wie der Behandlungen in den Räumen der eigenen Praxis, Hausbesuchen, Vorträgen und patientenbezogenen Gutachten, sondern auch die Tätigkeit eines Praxisvertreters im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit in den Räumen eines anderen Berufskollegen selbstständige Einkünfte dar.
Die Stempeltheorie als Voraussetzung für den Arzt als Freiberufler
Ferner gehört auch die Koordination der ambulanten Versorgung (nach § 73 b SGB V) zu den selbständigen Tätigkeiten. Dabei schließt die freiberufliche Tätigkeit des Arztes oder Zahnarztes eine Anstellung fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte nicht aus.
Der Arzt als Freiberufler muss aber die gesamte Tätigkeit mit seiner persönlichen Leistung prägen (sogenannte Stempeltheorie). Das Gesetz nennt hierfür als kumulativ zu erfüllende Kriterien die Leitung und Eigenverantwortlichkeit sowie die eigenen Fachkenntnisse.
Darauf müssen freiberufliche Ärzte bei der Anstellung von Mitarbeitern achten
Die Erfüllung dieser Kriterien wird in der Praxis von Rechtsprechung und Finanzverwaltung restriktiv gehandhabt. Daher ist zum einen die Anzahl der angestellten Mitarbeiter, die ein Arzt als Freiberufler beschäftigen kann, begrenzt. Er muss in der Lage sein, die Angestellten fachlich anzuleiten und dieses auch tun.
Zum anderen ist hierdurch auch die Spezialisierung der angestellten Mediziner begrenzt. Im Sinne der freiberuflichen Tätigkeit können nur Mediziner angestellt werden, die eine fachliche Nähe zum Arzt als Freiberufler aufweisen. Dies spielt insbesondere bei der MVZ-Gründung eine wichtige Rolle.
Praxistipp: Sind die Voraussetzungen für die Klassifizierung des Arztes als Freiberufler nicht erfüllt, erzielt er keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit der Folge, dass eine Bilanzierungspflicht entsteht und Sie als Arzt zahlen müssen.
Was ist unter dem Begriff der gewerblichen Infektion zu verstehen?
Ein erhebliches steuerliches Risiko für niedergelassene Ärzte, insbesondere in der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft, der Berufsausübungsgemeinschaft oder des MVZ, stellt die sogenannte gewerbliche Infektion dar.
Die Erzielung gewerblicher Einkünfte kann im Ertragsteuerrecht zur Infektion (auch als Abfärbung bekannt) der freiberuflichen Einkünfte führen (§ 15 Abs. 3 Nr.1 EStG). Die Folge ist, dass alle Einkünfte der Ärzte, Zahnärzte oder Heilberufler als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren sind.
Praxistipp: Damit unterliegen nicht nur die originär gewerblichen Einkünfte, sondern auch die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit des Arztes der Gewerbesteuer.
Einheitliche oder getrennte Tätigkeiten
Sofern ein Arzt, Zahnarzt oder Heilberufler seine Arbeit als freiberufliche Tätigkeiten und nicht als Gewerbetreibender ausübt, kann er darüber hinaus parallel auch noch Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit (§ 15 EStG) erzielen. Dann ist zu prüfen, ob die Tätigkeiten einheitlich oder getrennt zu behandeln sind.
- Eine einheitliche Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn die unterschiedlichen Tätigkeiten derart miteinander verflochten sind, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen. Die Tätigkeiten müssen dann gemeinsam beurteilt werden. Hierzu werden die gemischten Leistungen einheitlich nach der Tätigkeit qualifiziert, die dem Betrieb als Ganzes das Gepräge gibt.
- Liegt dagegen kein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten vor, werden nebeneinander Einkünfte aus gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit erzielt. Die Tätigkeiten sind in diesem Fall getrennt zu erfassen, unabhängig davon, ob wirtschaftliche Berührungspunkte zwischen den Tätigkeiten bestehen.
Vermeidung der gewerblichen Infektion
In der Praxis droht folglich auch in den Fällen, in denen eine Trennung nach den oben genannten Grundsätzen möglich ist, eine Infektion der freiberuflichen Einkünfte durch die gewerblichen Einkünfte. Dies lässt sich in der Regel vermeiden, wenn neben der freiberuflichen Tätigkeit ein eigenständiges Gewerbe angemeldet wird.
Darauf müssen Ärzte in der Einzelpraxis achten
Bei Ärzten, Zahnärzten und Heilberuflern, die als Einzelpraxis organisiert sind, unterliegen dagegen nur die Gewinne aus den originär gewerblichen Tätigkeiten der Gewerbesteuer. Die Gewinne aus den reinen (zahn-)ärztlichen Tätigkeiten bleiben bei Einzelpraxen grundsätzlich gewerbesteuerfrei. Eine Ausnahme stellt allerdings die Anstellung eines Mediziners dar, der keine ausreichende fachliche Nähe zum Freiberufler aufweist. In diesem Fall droht auch bei der Einzelpraxis die gewerbliche Infektion.
Sie haben Fragen Gewerbesteuerpflicht bei Heilbehandlungen? Als Steuerberater für Freiberufler haben wir uns auf die professionelle Beratung im Gesundheitswesen spezialisiert und unterstützen Sie dabei, die gewerbliche Infektion und die Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der ärztlichen Tätigkeit für Ihre Praxis zu vermeiden.
Welche Herausforderungen bestehen bei Nebentätigkeiten von Ärzten und Heilberuflern?
Soweit Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe neben der eigentlichen heilberuflichen Tätigkeit weitere Tätigkeiten ausüben, ist zu prüfen, inwieweit es sich um eine selbstständige oder eine zusätzliche gewerbliche Tätigkeit handelt. Nebentätigkeiten sind der ärztlichen Tätigkeit zuzurechnen, solange sie auf diese im Sinne medizinischer Notwendigkeit bezogen sind und kein eigenständiges Gewicht haben. Letzteres richtet sich insbesondere nach der Frage, ob die Nebentätigkeit einen maßgeblichen Gewinn abwirft.
Die Grenzlinie im jeweiligen Einzelfall zu ziehen, ist schwierig und führt regelmäßig zu Diskussionen mit dem Finanzamt. So wäre z.B. der Vertrieb von Arzneimitteln über eine Hausapotheke innerhalb bestimmter Grenzen eine zulässige Nebentätigkeit, während die Vermietung eines medizinischen Geräts an einen Berufskollegen den Bereich der ärztlichen Nebentätigkeit überschreiten könnte.
Bei Gemeinschaftspraxen führt das Vorhandensein nur eines nicht-ärztlichen (sondern gewerblichen Elements) zur Umqualifikation aller Einkünfte in gewerbliche Einkünfte (aufgrund der Infektion). Dieses Risiko lässt sich allerdings durch die Ausgliederung dieses Elements vermeiden!
Praxistipp: Die Vermietung eines medizinischen Geräts an einen Berufskollegen als Vermietung auszugestalten, wäre aus steuerlicher Sicht unvorteilhaft, weil die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unnötig Umsatz- und ggfs. Gewerbesteuer entstehen lassen. Besser wäre in diesem Fall die Gestaltung einer Praxisgemeinschaft. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt es außerdem bei der entgeltlichen Überlassung medizinischer Gerätschaften nicht zu gewerblichen Einkünften, wenn damit keine zusätzlichen Leistungen (Bereitstellung von Verbrauchsmaterial oder Arbeitskräften) verbunden sind.
Tipps aus der Praxis für den Arzt als Freiberufler
In der Praxis besteht eine Vielzahl möglicher Fallstricke, die letztendlich zur gewerblichen Infektion führen können. Das dahinter stehende Prinzip ist allerdings immer dasselbe. Tatsächlich lässt sich das Risiko durch eine entsprechende Steuergestaltung zuverlässig in den Griff bekommen. Hier finden Sie einige Beispiele und Hinweise aus der Praxis.
- Wird von einem Arzt eine Klinik oder eine entsprechende Einrichtung betrieben, welche als Gewerbe zu qualifizieren ist, so fallen steuerlich auch seine ärztlichen Leistungen in den gewerblichen Bereich. Das lässt sich allerdings durch eine steuerlich optimierte Vertragsstruktur vermeiden. Werden mit den Patienten zwei getrennte Verträge mit zwei getrennten Entgelten abgeschlossen, einer über den gewerblichen Betrieb der Klinik und ein gesonderter über die freiberuflichen Leistungen des Arztes, so liegen steuerlich gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) und freiberufliche Einkünfte (§ 18 EStG) parallel vor. Folglich muss auch nur für die gewerblichen Einkünfte Gewerbesteuer gezahlt werden, während die freiberuflichen Einkünfte nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
- Ein ähnlich gelagertes Beispiel aus der Praxis ist die Abgabe von Medikamenten und Impfstoffen von Ärzten, soweit diese nicht eine ärztliche Heilbehandlung ergänzen und hinter dieser zurücktreten. Auch in diesen Fällen droht eine gewerbliche Infektion der freiberuflichen Einkünfte. Gleiches gilt für Augenärzte beim Verkauf von Kontaktlinsen und für Zahnärzte beim Verkauf von Mundhygieneartikeln. Auch hier sollte aus steuerlicher Sicht unbedingt darauf geachtet werden, das Risiko der Infektion durch die Trennung der Buchhaltungen und die Anmeldung eines eigenständigen Gewerbes zu umgehen.