Berufsausübungsgemeinschaft als Organisationsform für Ärzte und Zahnärzte

Berufsausübungsgemeinschaft als Organisationsform für Ärzte und Zahnärzte

Sie überlegen eine Berufsausübungsgemeinschaft (ehemals Gemeinschaftspraxis) zu gründen? In diesem Beitrag haben wir Ihnen die wichtigsten Vor- und Nachteile der Berufsausübungsgemeinschaft zusammengestellt. Wir hoffen, Ihnen die schwierige Entscheidung so zu erleichtern. Bei weiteren Fragen helfen wir Ihnen gern persönlich weiter.
Inhaltsverzeichnis

Wie unterstützen wir Sie bei der Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft?

Für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten gibt es unterschiedliche Varianten in der ambulanten Versorgung tätig zu werden. Die Wahl der richtigen Organisationsform für die eigene Niederlassung ist eine entscheidende und gleichermaßen schwierige Frage. Wir haben für Sie die wichtigsten Vor- und Nachteile der Berufsausübungsgemeinschaft (ehemals Gemeinschaftspraxis) zusammengestellt. Kontaktieren Sie uns und lassen Sie sich von uns beraten, welche Praxisform am besten zu Ihrem Vorhaben passt.

Ihre Vorteile bei Mock-Steuerberatung

  • Professionelle Beratung zur Praxisform der Berufsausübungsgemeinschaft
  • Unabhängige Unterstützung bei der Auswahl der geeigneten Organisationsform
  • Behalten Sie den Überblick über die verschiedenen Vor- und Nachteile der Berufsausübungsgemeinschaft
  • Vermeiden Sie Fehler bei der Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft und profitieren Sie langfristig von unserer Erfahrung

Was ist unter der Berufsausübungsgemeinschaft (ehemals Gemeinschaftspraxis) per Definition zu verstehen?

Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten können sich zu einer Berufsausübungsgemeinschaft (kurz BAG), ehemals auch Gemeinschaftspraxis genannt, zusammenschließen. Sie behandeln die Patienten gemeinsam, haben einen gemeinsamen Praxissitz und nutzen Räumlichkeiten, Personal und Geräte zusammen. Die Gemeinschaft bildet somit eine wirtschaftliche und rechtliche Einheit.

Im Vordergrund steht bei dieser Organisationsform der Wunsch der Ärzte, gemeinsam Patienten zu behandeln. Die Kooperation ist daher langfristig angelegt mit dem Ziel, den Beruf zusammen auszuüben. So führen die Ärzte eine gemeinsame Patientenkartei, rechnen über eine gemeinsame Abrechnungsnummer ab, haften gemeinsam und treten nach außen als eine Praxis auf. 

Praxistipp: Alle Ärzte, Zahnärzte und/oder Psychotherapeuten sind daher auch auf dem Praxisschild und im Briefkopf aufzuführen. Sie arbeiten aber weiterhin eigenverantwortlich und medizinisch unabhängig.

berufsausübungsgemeinschaft merkmale

Eine BAG kann nach der Ärzte-Zulassungsverordnung von Vertragsärzten gleicher oder unterschiedlicher Fachgruppen gebildet werden. Da sie die intensivste Kooperationsform darstellt, bedarf sie der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss

Hierzu ist dem Ausschuss rechtzeitig der Gesellschaftervertrag vorzulegen, aus dem der Gesellschaftszweck und sonstige Voraussetzungen hervorgehen müssen. Die gemeinsame Berufsausübung ist örtlich an einem Vertragsarztsitz und unter bestimmten Voraussetzungen auch überörtlich möglich.

Welche Vorteile und Nachteile hat die Niederlassung als Berufsausübungsgemeinschaft?

Vorteile der Niederlassung als Berufsausübungsgemeinschaft (ehemals Gemeinschaftspraxis)

  • Möglichkeit, in einer Praxis mehrere Spezialisierungen abzudecken.
  • Ärzte erhalten mehr persönliche Unabhängigkeit, da der Bezug zum einzelnen Behandler nicht so stark ausgeprägt ist wie zum Beispiel bei einer Einzelpraxis. So ermöglicht die BAG eine problemlose Vertretung der Ärzte im Fall von Notdiensten, Urlaub, Fortbildung oder Krankheit.
  • Synergieeffekte im Bereich der Kosten durch ein gemeinsames EDV-System, eine einheitliche Buchhaltung und die gemeinsame Nutzung von medizinischem Fachpersonal.
  • Erhebliche Marketingvorteile durch gemeinsamen Außenauftritt.
  • Möglichkeit der Bildung einer überörtlichen BAG.
  • Steuergünstige Möglichkeiten zur fließenden Regelung der Praxisnachfolge: Bei entsprechender steuerlicher Gestaltung kann ein potenzieller Praxisnachfolger aufgenommen werden, ohne dass zunächst für den bisherigen Inhaber zu versteuernde Gewinne aus der Gesamtveräußerung anfallen. Für sofort anfallende Veräußerungsgewinne des ausscheidenden Arztes gewährt das Gesetz Steuervergünstigungen (Freibetrag und ermäßigter Steuersatz).
  • Rückhalt und Sicherheit einer starken Gemeinschaft.

Nachteile der Niederlassung als Berufsausübungsgemeinschaft (ehemals Gemeinschaftspraxis)

  • Die Entscheidungsfreiheit des einzelnen Arztes ist zugunsten der einheitlichen Willensbildung zwischen den Partnern der Gemeinschaftspraxis eingeschränkt.
  • Die Bindung an die Partner erfordert ein hohes Maß an Vertrauen und Flexibilität. Das sich aus unterschiedlichen Vorstellungen ergebende Konfliktpotenzial sowie die oft schwere Trennbarkeit einer Berufsausübungsgemeinschaft muss bedacht werden.

Spezialfall: Die Jobsharing-Praxis als Berufsausübungsgemeinschaft

Ein Spezialfall ist die sogenannte Jobsharing-Praxis, bei der sich zwei Ärzte derselben Fachrichtung einen Arztsitz teilen. Auf diese Weise können sich Ärzte in einem Bereich niederlassen, der eigentlich für Neuzulassungen gesperrt ist. 

berufsausübungsgemeinschaft als jobsharing

Praxistipp: Damit eignet sich die Organisationsform der Jobsharing-Praxis insbesondere zur Praxisübergabe. Aber auch die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf kann ein Beweggrund für das Jobsharing sein.

Wie funktioniert die Jobsharing-Praxis als Berufsausübungsgemeinschaft?

Bei der Jobsharing-Praxis teilen sich die Ärzte als gleichberechtigte Partner der BAG, die hierfür neu gegründet oder erweitert wird, einen Arztsitz. Der hinzukommende Arzt (Juniorpartner) ist folglich nicht nur für seine ärztliche Tätigkeit nach dem Berufsrecht verantwortlich, sondern wie alle anderen Mitglieder der BAG auch für die wirtschaftlichen und unternehmerischen Belange der Praxis. 

Sein Name wird sowohl auf dem Praxisschild als auch auf dem Abrechnungsstempel aufgeführt. Die Aufteilung der Arbeit zwischen den Jobsharing-Partnern ist flexibel gestaltbar, da weder Minimal- oder Maximalvorgaben einzuhalten sind. Wichtig ist lediglich, dass sich der aufnehmende Arzt (Seniorpartner) weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt.

Inwieweit ist eine Ausweitung der Leistungen bei der Jobsharing-Praxis möglich?

Bei der Jobsharing-Praxis als Berufsausübungsgemeinschaftist ist zu beachten, dass das Leistungsvolumen der betreffenden Arztpraxis durch das Jobsharing nicht wesentlich ausgeweitet werden kann. Der Leistungsumfang der Jobsharing-Praxis ist auf das Niveau begrenzt, welches die Praxis in der Vergangenheit vor Eintritt des Juniorpartners abgerechnet hat. 

Eine Erhöhung des Leistungsumfangs ist nur um maximal drei Prozent zulässig. Hiervon unberührt bleibt allerdings die Frage, welche Leistungen von Junior- und Seniorpartner durchgeführt werden. 

Praxistipp: Der Juniorpartner kann also durchaus andere qualitätsgesicherte Leistungen anbieten als der Seniorpartner, sofern hierfür eine Abrechnungsgenehmigung vorliegt.

Wie funktioniert die Zulassung des Juniorpartners?

Der Juniorpartner erhält bei der Jobsharing-Praxis durch den Zulassungsausschuss eine Zulassung, die in ihrem Bestand an die des Seniorpartners gebunden und auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkt ist (sogenannte vinkulierte Zulassung). Die Zulassung ist folglich zwar zeitlich unbefristet, aber an die gemeinsame ärztliche Tätigkeit mit dem Seniorpartner im Rahmen der Jobsharing-Praxis gebunden und würde mit Auflösung der Berufsausübungsgemeinschaft enden.

Praxistipp: Sollte der Seniorpartner seine Zulassung zurückgeben, wird der Juniorpartner allerdings bereits nach fünf Jahren der Zusammenarbeit in der Jobsharing-Praxis bei der Nachbesetzung bevorzugt behandelt. Nach zehn Jahren der Zusammenarbeit wandelt sich die vinkulierte Zulassung in eine unbeschränkte Zulassung um. Gleiches gilt bei der Entsperrung des jeweiligen Planungsbereichs.

Wie wird die Berufsausübungsgemeinschaft steuerlich behandelt?

Die Berufsausübungsgemeinschaft kann sowohl als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als auch als Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ausgestaltet werden. Zweck ist in beiden Fällen die gemeinsame Berufsausübung. 

Im Hinblick auf die Besteuerung wird die Gemeinschaft selbst nicht mit Einkommensteuer belastet. Stattdessen unterliegen die Gewinnanteile der beteiligten Ärzte, Zahnärzte und/oder Heilberufler deren persönlicher Einkommensteuer. 

berufsausübungsgemeinschaft steuern

Praxistipp: Für die Gemeinschaftspraxis muss allerdings eine eigene Steuererklärung zur Feststellung der zu versteuernden Gewinnanteile abgegeben werden.

Sind Sie Mitunternehmer der Berufsausübungsgemeinschaft?

Ertragssteuerlich liegt eine sogenannte Mitunternehmerschaft vor, das heißt ein Zusammenschluss mehrerer Personen zur gemeinsamen Erzielung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit. Als Mitunternehmer gilt, wer als Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann.

Praxistipp: Beide Merkmale liegen vor, wenn Sie als Gesellschafter an den unternehmerischen Entscheidungen teilnehmen und am Gewinn und Verlust sowie in der Regel auch an den stillen Reserven des Anlagevermögens beteiligt sind.

Wie wird der Gewinn der Berufsausübungsgemeinschaft ermittelt?

Sofern es sich bei allen Gesellschaftern um Ärzte, Zahnärzte und/oder Heilberufler handelt, werden die Einkünfte der Gemeinschaft den Gesellschaftern daher als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) zugerechnet. 

Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn zwar alle Beteiligten Freiberufler, aber nicht ausschließlich Ärzte, Zahnärzte und Heilberufler sind (sog. interprofessionelle Zusammenarbeit). 

Die Gewinnermittlung der Gemeinschaftspraxis erfolgt dann entweder im Rahmen einer Einnahmenüberschussrechnung oder einer freiwilligen Bilanzierung. Der Gewinn wird zunächst auf Ebene der Gemeinschaftspraxis einheitlich und gesondert festgestellt und anschließend auf die beteiligten Gesellschafter verteilt und in der jeweiligen Einkommensteuererklärungen veranlagt.

Welche steuerlichen Risiken sind mit der Berufsausübungsgemeinschaft verbunden?

Die Berufsausübungsgemeinschaft ist grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit, soweit sie eine heilberufliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetz (EStG) ausübt. Das größte steuerliche Risiko bei dieser Organisationsform liegt daher in der Beteiligung eines Gesellschafters, der ganz oder möglicherweise auch nur teilweise Gewerbetreibender ist. 

In diesem Fall sind alle Einkünfte der gesamten Gemeinschaftspraxis als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren (sogenannte gewerbliche Infektion), was bedeutet, dass für alle Einkünfte – also auch für die an sich gewerbesteuerfreien Honorare aus heilberuflicher Behandlung – Gewerbesteuer gezahlt werden muss.

Arzt mit Stethoscope.

Darüber hinaus tritt Gewerblichkeit auch dann ein, wenn an der BAG Personen beteiligt werden, die keine heilberufliche Zulassung haben und keinen arztähnlichen Beruf ausüben.

Das steuerliche Risiko der gewerblichen Infektion steht bei der integrierten Versorgung (§§ 140a – 140d SGB V) im Konflikt zu den sozialrechtlichen Zielen. Im Rahmen der integrierten Versorgung zahlt die Krankenkasse dem Heilberufler eine Fallpauschale, die nicht nur die medizinische Behandlung sondern auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln umfasst. Letzteres stellt in der Regel aber keine freiberufliche Tätigkeit dar und birgt daher das steuerliche Risiko einer gewerblichen Infektion. Eine Ausnahme bilden lediglich Hilfsmittel, ohne die eine ärztliche Heilbehandlung nicht möglich wäre, wie z.B. künstliche Hüftgelenke. Als Steuerberater für Freiberufler bieten wir Ihnen auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Beratung an.

Praxistipp: Das Risiko der gewerblichen Infektion können Sie vermeiden, wenn die gewerblichen Tätigkeiten nicht durch die heilberuflich tätige Berufsausübungsgemeinschaft selbst durchgeführt und auch nicht in ihrer Buchhaltung erfasst werden, sondern von Ihnen eine weitere (personenidentische) Gesellschaft mit eigener Buchführung und organisatorischer Trennung für diese Tätigkeiten gegründet wird. Als erfahrene Steuerberater für Ärzte und Zahnärzte kennen wir die verschiedenen steuerlichen Risiken und bewahren Sie vor teuren Fehltritten.

Welche Rechtsform ist für Berufsausübungsgemeinschaft geeignet?

Geläufige Rechtsformen der Berufsausübungsgemeinschaft bzw. Gemeinschaftspraxis sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und Partnerschaftsgesellschaft (PartGG).

berufsausübungsgemeinschaft definition

Zwischen den beiden Rechtsformen bestehen zwei wesentliche Unterschiede:

  • Zum einen lässt die die PartGG auch berufsfremde Freiberufler Dies ist aber keine Voraussetzung für die PartGG, sodass sich oftmals auch ausschließlich Ärzte zu einer reinen Ärzte-Partnerschaftsgesellschaften zusammenschließen.
  • Zum anderen kann mit der Rechtsform der PartGG im Unterschied zur GbR eine teilweise Haftungsfreistellung erreicht werden. Sofern nur einzelne Ärzte (Partner) mit der Behandlung befasst waren, haften auch nur diese gesamtschuldnerisch neben der Partnerschaft. Folglich kann durch vertragliche Gestaltungen erreicht werden, dass der einzelne Arzt im Rahmen seiner ärztlichen Betätigung zunächst nur für seine eigenen Fehler persönlich haftet.

Die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), einer Kommanditgesellschaft (KG) oder einer GmbH & Co. KG bleibt den Heilberufen dagegen verwehrt, weil die ärztliche Tätigkeit kein Handelsgewerbe darstellt.

Mehr über die verschiedenen Praxisformen erfahren

Einzelpraxis

Der Arzt oder Zahnarzt ist organisatorisch unabhängig und wirtschaftlich selbstständig tätig. Mit anderen Worten: er ist „sein eigener Chef“.

BAG

Bei der Berufsausübungs-gemeinschaft (BAG) schließen sich mehrere Ärzte mit gemeinsamer Abrechnung und Patientenkartei zusammen.

Praxisgemeinschaft

Die Praxisgemeinschaft ist eine Kooperation eigenständiger Arzt- oder Zahnarztpraxen mit getrennter Abrechnung und getrennter Patientenkartei.

MVZ

Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) ist eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der Freiberufler und/oder Angestellte arbeiten.

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Geschäftsführerin Marianne Mock aus Hamburg
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